Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Leiss,
selbstverständlich können Sie gegen die Entscheidung Ihres Rentenversicherungsträgers Widerspruch einlegen und es kann Sie auch niemand zwingen, in die vom Rentenversicherungsträger vorgesehene Klinik zu fahren.
Allerdings ist der Rentenversicherungsträger nicht verpflichtet, Ihre „Wunschklinik“ zu genehmigen. Hier spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, die der Rentenversicherungsträger zu berücksichtigen hat – wie Indikation der Klinik und Belegungsfähigkeit aufgrund entsprechender Verträge (Stichwort: Kosten).
Soweit es möglich ist, kommen die Rentenversicherungsträger regelmäßig dem Wunsch der Versicherten nach. Vielleicht sollten Sie daher zunächst bei Ihrem Rentenversicherungsträger nachfragen, warum die „Wunschklinik“ nicht genehmigt wurde und ob hier noch weitere Alternativen gesehen werden. In einem Widerspruch müssten Sie im Übrigen auf jeden Fall tragfähige Argumente liefern, warum die vom Rentenversicherungsträger genehmigte Klinik nicht in Frage kommen kann.
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