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Reha Zuzahlung für Grenzgänder in die Schweiz

von Thomas M aus L29.11.2021 | 17:33
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Wohne in D und arbeite als Grenzgänger in der Schweiz. Im Frühjahr 2021 erlitt ich einen Schlaganfall und war ca 2 Monate im Spital und anschließend in der Reha. Dies wurde von meiner Krankenkasse in der Schweiz finanziert, ich musste für diese Zeit einen Selbstbehalt fürs Spital von knapp 800 Franken zahlen, das sind etwa 760 Euro. Im Oktober/ NOvember war ich über die DRV erneut in Reha, für diese 35 Tage will die DRV nun 350 € Zuzahlung (35 Tage zu 10 €). Ist dies rechtens oder muss ich nicht zahlen, weil ich den Selbstbehalt bereits bezaghlt habe (s.o.)? Dass ich keinen Anspruch auf Übergangsgeld habe ist mir bekannt, ich erhalte als Arbeitnehmer in der Schweiz bis zu 2 Jahre nahezu meinen Lohn weiter.

1 Antworten

-am 30.11.2021 | 06:28
Hallo Thomas, unter Verweis auf die Zuzahlungsrichtlinien § 3 gilt zunächst folgendes: "Die Zuzahlung muss höchstens für 42 Tage geleistet werden. Wurden mehrere Leistungen erbracht, sind alle Tage der Zuzahlung an den Rentenversicherungsträger und an die Krankenkassen innerhalb eines Kalenderjahres zu berücksichtigen und gegenseitig anzurechnen." Anrechenbar sind hierbei bei stationären medizinischen Rehabilitatinen, welche keine Anschlussheilbehandlungen oder Rehabilitaionen bei Abhängigkeitserkrankungen sind, die Tage der Zuzahlung für vorhergehende Krankenhausaufenthalte an eine gesetzliche Krankenkasse oder für eine Rehabilitationsleistung einer gesetzlichen Krankenkasse oder eines Rentenversicherungsträgers. Da es sich bei der Krankenkasse in der Schweiz nicht um eine gesetzliche Krankenkasse nach dem SGB handelt, sollte eine Zuzahlungspflicht für die Rehabilitationsleistung in Deutschland daher tatsächlich im vollen Umfang bestehen. Es besteht zwar grunsätzlich kein gesetzlicher Ausschluss der Anerkennung von Zuzahlungen bei Krankenhausaufenthalten an ausländische Krnakenversicherungen, jedoch zielen sowohl die Zuzahlungsrichtlinien, als auch die Regelung zu § 32 SGB VI ausschließlich auf Zuzahlungen für Krankenhhausaufenthaltstage an den gesetzlichen Krankenversicherungsträger nach dem SGB ab. Abschließend kann die Frage jedoch hier nicht geklärt werden, da die Einzelheiten der Umstände in Ihrem besonders gelagerten Einzelfall nicht bekannt sind. Bitte senden Sie alle vorhandenen Nachweise zur Zuzahlung in der Schweiz an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger und bantragen die Überprfung des Zuzahlungsbescheides, sodass eine Prüfung im Einzelfall vorgenommen werden kann. Mit freundlichen Grüße, Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung.
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