Hallo Tickexx,
die Krankenkassen haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zur Rehaantragstellung aufzufordern und das Dispositionsrecht einzuschränken. Wir empfehlen Ihnen sehr, sich mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter in der Krankenkasse über die weitere Vorgehensweise zu besprechen v.a. im Bezug auf die Antragstellung und die Wahrnehmung eines bestimmten Rehatermins, sofern die Maßnahme bewilligt werden sollte. Halten Sie aber auch dann unbedingt Rücksprache mit Ihrer Krankenkasse, wenn die Rehamaßnahme von der Deutschen Rentenversicherung abgelehnt werden sollte oder eine Umdeutung erfolgt. Informieren Sie sich dort über etwaige Konsequenzen für Ihren Krankengeldbezug.
In der Deutschen Rentenversicherung entstehen Ihnen durch eine Rehaantragstellung keine Nachteile. Bei der Antragstellung sind Ihnen unsre Auskunfts-und Beratungsstellen gerne behilflich. Nach Eingang des Rehaantrags in der Deutschen Rentenversicherung werden die Voraussetzungen für eine Leistung zur med. Rehabilitation geprüft. Hierbei werden nicht nur die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen geprüft (z.B. Wartezeit von 15 Jahren erfüllt), sondern auch ob beispielsweise Ausschlussgründe vorliegen. Eine Entscheidung kann erst nach eingehender Prüfung der vollständigen Antragsunterlagen erfolgen. Wenn eine Entlassung als arbeitsunfähig erfolgt, hat dies keine rechtliche Wirkung, d.h. Sie müssten sich nach der Rehamaßnahme von Ihrem behandelnden Arzt arbeitsunfähig schreiben lassen, wenn Sie nach der Rehamaßnahme weiterhin Krankengeld in Anspruch nehmen möchten. Auch hier empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung zu setzen. Eine Umdeutung erfolgt unabhängig davon, ob die versicherungsrechtlichen Voraussertzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit efüllt sind. Über die Entscheidung einer Umdeutung ergeht eine schriftliche Mitteilung.