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Zur Experten-Antwort springenHallo Taita,
grundsätzlich kann die Krankenkasse Sie schriftlich auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist, einen Antrag auf medizinische Leistungen zu stellen.
Die 4- Jahresfrist für die Gewährung von Rehabilitationsleistungen gilt nicht, wenn beim Antragsteller zu befürchten ist, dass Erwerbsminderung droht oder in absehbarer Zeit zu befürchten ist.
Der Rentenversicherungsträger hat grundsätzlich die Möglichkeit, einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation als Rentenantrag umzudeuten ( § 116 Abs. 2 SGB VI).
Dies ist dann der Fall, wenn für eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitaion keine Erfolgsaussicht besteht.
Ob dies in Ihrem Fall eintreten wird, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Dies ist vom Rentenversicherungsträger individuell zu prüfen.
Durch die Aufforderung zur Antragstellung schränkt die Krankenkasse Ihr Gestaltungsrecht ein. Sollten Sie den Antrag nicht innerhalb der Fristen stellen, kann es zu Sanktionen durch die Krankenkasse kommen. Bitte erkundigen Sie sich darüber bei Ihrer Krankenkasse.
Hallo Taita,
bitte setzen Sie sich mit Ihrer Krankenkasse innerhalb der gesetzten Frist (zur Mitwirkung im Rahmen des Krankengeldbezuges) in Verbindung und lassen die Notwendigkeit einer erneuten Rehabilitationsmaßnahme nochmals überprüfen. Anhand der geschilderten Sachlage macht das von der Krankenkasse vorgeschlagene Verfahren zu einer weiteren Rehabilitationsmaßnahme aus unserer Sicht wenig Sinn. Sie können jederzeit einen Rentenantrag bei Ihrem Rentenversicherungsträger stellen und die Frage Ihrer weiteren Erwerbsfäfigkeit damit prüfen lassen.
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