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Experten-Antwort

Rehaantrag zurückziehen. Einige Fragen

von Stef250810.10.2019 | 07:52
235 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe einen Autounfall im Oktober 2018 gehabt und war auch aufgrund dessen in Reha(neurologisch) Wegen massiver psychischer Probleme, welche durch den Unfall getriggert wurden, hat die Rehaeinrichtung eine Folgereha im psychosomatischen Bereich empfohlen. Antrag wurde auch von mir persönlich gestellt. Ich bin immer noch AU und erhalte über die Krankenkasse Krankengeld. Jedoch hat sich nun meine Situation in allen Bereichen verändert. Ich werde umziehen und möchte wieder arbeiten. Was meine Psychotherapeutin hier vor Ort sehr begrüßt, also den Umzug. Welche Folgen hätte das "Zurückziehen" des Antrages? Kann die Krankenkasse mir Probleme machen? Ich habe vor, meinen jetzigen Arbeitgeber zu bitten mir zu kündigen und würde mich bis zum Ende der Frist weiter krankmelden und dann am neuen Wohnort arbeitssuchnd melden(natürlich direkt nach der Kündigung noch im aktuellen Wohnort auf dem Amt Bescheid geben). Danke für eure Antwort! Grüße Stefan

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Stefan,

grundsätzlich können Sie den Antrag zurückziehen. Ggf. ist jedoch die Einschränkung des Dispositionsrechts (§ 51 SGB V) zu beachten.

Bezüglich möglicher Probleme mit Ihrer Krankenkasse kann ich Ihnen hier im Forum der Rentenversicherung leider nichts sagen.

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4 Antworten

Gewagtam 10.10.2019 | 08:30
Ein gewagtes Unterfangen, schon nicht mehr nur am Rande der Legalität. Bei den Fragen zu den Problemen welche die KK machen könnten, sollten Sie die KK fragen. Gleiches gilt für die AfA, wenn Sie ihren Arbeitsplatz sozusagen gegen eine Kündigung eintauschen wollen, dafür aber ALG noch kassieren möchten.
§66am 10.10.2019 | 10:39
§ 66 SGB I Folgen fehlender Mitwirkung (1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. (2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. (3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Schorscham 10.10.2019 | 10:54
Der übliche Weg wäre, zuerst einen neuen Arbeitsplatz zu suchen und dann zu kündigen. Ein seriöser Arbeitgeber würde sich auch gar nicht auf so ein Spielchen einlassen, da das unangenehme Folgen für ihn haben könnte, wenn Ihre Trickserei auffliegt! MfG
Pauliam 10.10.2019 | 14:40
So Richtung April wird ihr Krankengeld enden, wovon wollen sie dann leben? Wenn die Krankenkasse sie nicht zur Reha aufgefordert hat, können sie den Antrag zurück ziehen, kann aber sein, das direkt danach dann die Aufforderung zur Reha kommt
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