Dem Beitrag von W*lfgang wird mit folgender Anmerkung zugestimmt. Für den Fall, dass grsl. Ein Anspruch auf eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht, erfolgt die Anrechnung der Witwenrente nach dem letzten Ehegatten vor der Einkommensanrechnung. Da bei der Witwenrente nach dem letzten Ehegatten aber z.B. auch Vermögenseinkommen angerechnet werden können, kann es sein, dass im Ergebnis es doch zu einer Schlechterstellung kommt.