Leider ist es seit dem BSG-Urteil vom 26.06.2008 so, dass die Dispositionsfreiheit oder Gestaltungsrecht des Versicherten, wonach er erklären kann, dass der Antrag auf Teilhabe gemäß § 116 Abs. 2 SGB VI nicht als Rentenantrag gelten soll, von der Krankenkasse bis zur Erteilung des Rentenbescheides dem Rentenversicherungsträger gegenüber eingeschränkt werden. Sofern Ihr Gestaltungsrecht rechtzeitig gegenüber dem Rentenversicherungsträger eingeschränkt wurde, muss die Rentenversicherung diese Einschränkung beachten und hat die Rente wegen Erwerbsminderung festzustellen. Warum allerdings nochmals eine erneute Begutachtung notwendig sein soll, kann hier im Forum nicht geklärt werden.