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Rente

von Tippüberbringer20.06.2018 | 11:39
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, für all diejenigen die noch weitere und hilfreiche Informationen über Rente benötigen. Einige Tipps, damit Ihre Rente auch stimmt. Das Altersgeld wird kompliziert berechnet. Rente – alle reden darüber, aber so ganz genau weiß keiner Bescheid. Kein Wunder, denn die Materie ist kompliziert und ständig gibt es Änderungen. 1. Rentenanpassung Zum 1. Juli 2018 erfolgt eine Rentenanpassung. Die Renten steigen für Zeiten in den alten Bundesländern um 3,2 Prozent und für Zeiten in den neuen Bundesländern um 3,4 Prozent. 2. Rentenantrag Jeder angehende Ruheständler muss seine Rente beantragen, von allein geht nichts. Und das am besten drei bis vier Monate vor Rentenbeginn. Muss das Rentenkonto noch geklärt werden, sollten Sie sich ein paar Monate früher einen Beratungstermin geben lassen. Nicht vergessen: Der Rentenbeginn ist auch vom Eingang des Antrages abhängig. 3. Antragstellung Sie können Ihren Antrag persönlich oder schriftlich einreichen. Es geht auch per Internet. Kostenlose Infos unter ☎ (08 00) 10 00 48 00 und im Internet unter deutsche-rentenversicherung.de. 4. Rentenbeginn Wer 1964 oder später geboren ist, kann die Regelaltersrente erst mit 67 bekommen. Der Grund: Seit Januar 2012 wird das Eintrittsalter für die Rente stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. 5. Witwen-/Witwerrente Die Hinterbliebenenrente steht Ehepartnern (Männern und Frauen) und gleichgeschlechtlichen Partnern aus eingetragener Lebenspartnerschaft zu. Es kann vorkommen, dass Hinterbliebenenrenten nicht oder nur zum Teil ausgezahlt werden, weil die eigenen Einkünfte zu hoch sind. Tipp: Das „Sterbevierteljahr“ wird allerdings immer ungekürzt gezahlt. 6. Hinzuverdienst Zur Regelaltersrente dürfen Sie unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass es auf Ihre Rente angerechnet wird. Nicht vergessen: Sie müssen dafür ggf. Steuern zahlen und Beiträge zur Krankenversicherung. 7. Flexirente Durch die Flexirente ist es einfacher, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand individuell zu gestalten, zum Beispiel durch die neuen flexibleren Hinzuverdienstregelungen. Für die vorzeitigen Altersrenten gibt es eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro im Jahr, die nicht auf die Rente angerechnet wird. Wer mehr verdient, muss sich 40 Prozent von dem darüber liegenden Betrag (umgelegt auf 12 Monate) von der Rente abziehen lassen. So wird für jeden die individuelle Rentenhöhe berechnet. 8. Minijobs Sie zählen in der Regel für die Rente mit. Wenn Sie sich nicht gesondert von der Beitragszahlung befreien lassen, sogar mit vollen zwölf Monaten pro Kalenderjahr. In diesem Fall können sie auch auf die 45 Jahre Pflichtbeiträge als Voraussetzung für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte angerechnet werden. 9. Berufsunfähigkeit Vorsicht: Wer nach dem 1. Januar 1961 geboren wurde, kann Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung haben. Das heißt, dass bei der Feststellung der Erwerbsminderung der gesamte allgemeine Arbeitsmarkt überprüft wird. Auf den erlernten Beruf kommt es nicht mehr an. Tipp: Schließen Sie eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ab, um sich abzusichern. 10. Berufsunfähigkeitsrente Wer vor dem 2. Januar 1961 geboren wurde, kann bei gesundheitlichen Einschränkungen allein im bisherigen Beruf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bekommen. Diese Regelung gilt, wenn der bisherige qualifizierte Beruf nicht mehr oder nur noch weniger als sechs Stunden täglich ausgeübt, in einem anderen Beruf aber noch mindestens sechs Stunden pro Tag gearbeitet werden kann. 11. Rentenbeiträge Es zählen alle Jahre, in denen Rentenbeiträge gezahlt wurden, auch die Jahre der Ausbildung. Allerdings gilt: Je höher die Beiträge, desto höher auch die Rente. 12. Witwen- und Witwerrente Die Altersgrenze für die große Witwenrente steigt abhängig vom Todesjahr des Versicherten seit 2012 bis 2029 stufenweise von 45 auf 47 Jahre. Ausnahme: Erzieht die Witwe ein Kind oder ist sie erwerbsgemindert, wird die „große“ Witwenrente weiterhin auch früher gezahlt. 13. Krankenkassenbeiträge Bei der Hinterbliebenenrente muss man für den Verstorbenen weiterhin Krankenkassenbeiträge zahlen, glauben viele. Das stimmt aber nicht. Denn die Hinterbliebenenrente wird zur eigenen Rente. Da damit Ihr Einkommen steigt, müssen Sie höhere Krankenkassenbeiträge für sich selbst zahlen. 14. Abschlagsfreie Rente Kann man mit 45 Beitragsjahren sofort ungekürzt in die abschlagsfreie Rente gehen? Leider nicht, denn neben den 45 Beitragsjahren ist ein bestimmtes Alter zu erreichen. Bis einschließlich des Jahrgangs 1952 ist es das 63. Lebensjahr. Ab dem Jahrgang 1953 wird das erforderliche Lebensalter stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. 15. Altersrente Man muss nicht mit 67 in die Altersrente gehen. Auch eine über das Rentenalter hinausgehende Weiterarbeit ist möglich, beispielsweise wenn der Arbeitgeber dies zulässt. Eine Pflicht, den Rentenantrag zu stellen, gibt es nicht (Ausnahmen bei Sozialleistungsbezug, z. B. ALG II). Arbeiten Sie über die Regelaltersgrenze hinaus, führt das zu einem Zuschlag von 0,5 Prozent pro Monat, pro Jahr sind es dann sechs Prozent. Wenn weiter Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, erhöht sich die spätere Rente dadurch zusätzlich. 16. Versicherungsverlauf Wer mindestens fünf Jahre Beiträge zur Rentenversicherung eingezahlt hat und mindestens 27 Jahre alt ist, erhält seinen ersten Versicherungsverlauf mit der Renteninformation. Im Alter von 43 Jahren gibt es automatisch einen weiteren Versicherungsverlauf und die Aufforderung, das Rentenkonto zu klären. Das ist wichtig, um spätere Lücken im Rentenverlauf zu schließen. 17. Pflegezeiten Für die Betreuung von Angehörigen, die einen Pflegegrad haben, zahlt die Pflegekasse unter Umständen Beiträge zur Rentenversicherung. Mit freundlichen Grüßen/Best Regards.

3 Antworten

Forumsbesucheram 20.06.2018 | 12:25
Danke für diese Tipps, wobei der Sinn dieses Forums sich auf die Beantwortung individueller rentenrechtlicher Fragen bezieht. Aber wenn Sie einfach mal Ihr Wissen in den Raum stellen wollen ist das auch nicht unbedingt verwerflich.
Schorscham 20.06.2018 | 13:56
Welches Wissen? Diese "Tipps" sind mit Sicherheit aus einem Online-Ratgeber abgekupfert worden. Nur leider hat der "Tippgeber" versäumt, die Original-Quelle anzugeben, was u.U. strafrechtliche Konsequenzen haben könnte. MfG
Schlaubergeram 20.06.2018 | 17:42
Das war mir alles schon bekannt !!
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