1. Freiwillige Versicherung:
Eine freiwillige Beitragszahlung ist ab dem 01.01.2017 neben dem Bezug einer Altersvollrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze möglich, sofern keine Pflichtversicherung besteht.
Das war bis zum 31.12.16 nicht möglich.
2. Zuschläge an Entgeltpunkten:
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden vom Amts wegen erstmals zur Regelaltersgrenze berücksichtigt und anschließend jeweils zum 01.07. (für das Vorjahr)
3. Frage Pflegetätigkeit:
Bei Bezug einer Regelaltersrente kann ab 01.07.2017 eine flexible Teilrente von mindestens 10 % der Vollrente gewählt werden. Durch die Wahl einer Teilrente in Höhe von 99 % können die Versicherten erreichen, dass die Beiträge für die Pflegezeiten durch die Pflegekassen gezahlt werden (bei der bisherigen Teilrente mussten sie mindestens auf 1/3 der Rente verzichten).
Zum nächsten 01.07. werden die Zuschläge für das vorangegangene Kalenderjahr berücksichtigt.
Nach Beendigung der Pflegetätigkeit sollte dann die Vollrente beantragt werden.