1. Zeiten der Ausbildungsuche, nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres sind auch ohne Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung als Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Diese Anrechnungszeiten sowie auch die Zeiten der schulischen Ausbildung ab dem 17. Lebensjahr bis zur Dauer von 8 Jahren werden u.a. bei der 35-jährigen Wartezeit berücksichtigt.
2. Die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 5 Jahre. Auf die allgemeine Wartezeit werden u.a. Kalendermonate mit Beitragszeiteiten sowie Zuschlägen aus einer geringfügig versicherungsfreien Beschäftigung angerechnet.
N i c h t dazu zählen Anrechnungszeiten.
3. Mit der Agentur für Arbeit sollten Sie sich in Verbindung setzen, zwecks Klärung unter welchen Voraussetzungen Sie Kindergeld beanspruchen können.