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Rente ab 60

von Kiese11.09.2007 | 18:59
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2003 habe ich mit meinem Arbeitgeber eine sogenannte 55er-Regelung getroffen, zu meinem 55. Geburtstag habe ich mich 2004 arbeitslos gemeldet. Nach einer Sperrzeit von drei Monaten erhielt ich problemlos ALG I , die Differenz zu meinem alten Nettogehalt wurde von meinem alten Arbeitgeber bezahlt. Seit Januar 2007 erhalte ich den Gesamtbetrag incl. Krankenkasse und Pflegeversicherung von meinem Ex-Arbeitgeber. Nun hat mich das Arbeitsamt als nicht arbeitssuchend im Juli 2007 abgemeldet. Ich beabsichtige, mich im Oktober erneut arbeitslos zu melden und die 58er-Regelung zu beanspruchen. Habe ich weiterhin einen Anspruch auf Rente mit den entsprechenden Abschlägen ab 60 bzw. ab wann kann ich die Rente frühstmöglich erhalten?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Vorausgesetzt, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, ist es erforderlich, dass innerhalb der letzten eineinhalb Jahren vor Beginn der Rente 52 Wochen Arbeitslosigkeit vorgelegen hat.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Für die Anspruchsvoraussetzung ( 8 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 10 Jahren ) zählen freiwillige Beiträge nicht dazu.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Hallo Kiese,

aufgrund Ihrer Angaben nehme ich an, dass Sie Jahrgang 1949 sind. Nach Ihren Schilderungen besteht Anspruch auf Altersrente erst mit dem 63. Lebensjahr. Ob dann aber auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann von hier nicht beurteilt werden.

Bitte warten Sie Ihren Beratungstermin im Oktober ab.

5 Antworten

Mam 12.09.2007 | 07:41
Warum haben sie sich denn bitte im Juli nicht mehr arbeitssuchend gemeldet ?????? Die Lücke Juli bis Sept. 2007 macht Ihnen den ganzen Rentenanspruch kaputt..... Die nachfolgende Arbeitslosigkeitszeit findet nämlich aufgrund der Lücke (=keine Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung/Tätigkeit) keine Anrechnung, sie erfüllen demnach die für die Rente mit 60 erforderliche Voraussetzung "8 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 10 Jahren" nicht...... Sie können sich die ganze "58er"-Regelung schenken...
Schwarzwälderam 12.09.2007 | 07:58
Wenn die zeitliche Unterbrechung nicht länger als 3 Monate ist, können die Voraussetzungen trotzdem erfüllt sein, da die Unterbrechung als Überbrückungstatbestand zählen kann. Erkundigen Sie sich bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung und melden Sie sich dann ggf.wieder arbeitslos.
Kieseam 12.09.2007 | 13:23
Vielen Dank für die Antworten. Für mich wäre es wichtig zu wissen, ob ich die fehlenden 5 Monate bis Ende Oktober eventuell durch freiwillige Beiträge ausgleichen kann, bzw. ab wann ich frühstmöglich in Rente gehen kann. Einen Beratungstermin bei der BFA in Frankfurt habe ich erst für Mitte Oktober erhalten.
Kieseam 12.09.2007 | 19:03
Sorry, wenn ich nochmals nachfrage. Bei meinem letzten Arbeitgeber war ich 19 Jahre ohne Unterbrechung beschäftigt, ab 11/2004 bis 12/2006 habe ich ALG I erhalten. Danach bis zur Abmeldung des Arbeitsamtes im Juli 2007 war ich weiterhin ohne Anspruch auf Leistungen arbeitslos. Mir wurde gesagt, daß ich mindestens 10 schriftliche Bewerbungsanfragen bis zum Eintritt der 58er Regelung wöchentlich nachweisen muss. Da mein Wunsch nach frühmöglichster Rente dem widerspricht, wurde ich vermutlich berechtigterweise abgemeldet. Gerne würde ich wissen, wieviel später ich in dieser Situation (wieder arbeitlos ab 11/2007) die Rente erhalten kann.
Ralfam 12.09.2007 | 21:38
Kann kiese überhaupt mit 60 in Rente gehen,obwohl er am 1.1.2004 nicht Arbeitslos war ???
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