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Rente ab 60 und Zuverdienstanrechnung

von Gerhard25.10.2007 | 13:46
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, ich gehe ab September 08 mit 60 Jahren in Rente. Ich habe eine Nebenbeschäftigung, bei der ich für eine Anwaltskanzlei Botenfahrten mit dem eigenen PKW durchführe. Die wöchentliche (unregelmässige) Arbeitszeit liegt unter 15 Std. Die Fahrzeugkosten bekomme ich extra erstattet. Wirken diese Kosten auch "Rentenmindernd"? Wenn ja, kann man dagegen etwas tun? Z.B. Selbstständigkeit beantragen (Teilzeit-Gewerbe)? Falls nein, ist das dann nicht ungerecht gegenüber denjenigen Rentnern (vor 65 LJ), die eine Nebentätigkeit ausführen, ohne den Privat-PKW einzusetzen? Bei denen wird doch dann auch nur der reine Lohn angerechnet?! Vielen Dank! Gruß Gerhard

11 Antworten

Rentenüberprüferam 25.10.2007 | 17:51
Bei den Fahrzeugkostenerstattungen handelt es sich nicht um rentenversicherungsdpflichtige Einkommen und sind auch nicht als Betrag für die Berücksichtigung von Einkommen mit heranzuziehen. Eine Überschreitung von anzurechnendem Einkommen muss sich ohne diese Kosten ergeben. Die Ihnen extra erstatteten Fahrzeugkosten mindern die Rente nicht.
Gerhardam 25.10.2007 | 18:46
Hallo Rentenprüfer, das hört sich ja erst mal beruhigend an! Z.Zt. beziehe ich noch AlG1. Dabei scheint es anders gehandhabt zu werden. Mir werden lediglich "ganz normale" Werbungskosten berücksichtigt, wie bei jemandem, der nicht seinen Privat-PKW zur Ausübung der Arbeit benutzt... Gibt es bei der Rente auch spezielle "Nebentätigkeitsformulare" wie beim AlG1? Danke! Gerhard
Rentenüberprüferam 25.10.2007 | 19:48
Möglicherweise reden wir über zwei verschiedene Sachverhalte. Zunächst hatten Sie erfragt, ob "Fahrzeugkosten" als Hinzuverdienst die Rente mindern können. Antwort dazu -nein- Jetzt sprechen sie davon, dass bei AlgI nur nur ganz normale Werbungskosten berücksichtigt werden. Geht es Ihnen nun um eine steuerliche Informatrion oder? Kann den Zusammenhang nicht erkennen. Ein spezielles Formulare zur Berücksichtigung von Einkommen für alle Einkommensarten gibt es nach meiner Kenntnis nicht. Gleichwohl werden auf verschiedene Art und Weise Informationen an die DRV weitergegeben, die Informationen zur Berücksichtigung von Einkommen enthalten, je nach angefallener Art. Bsp. Nachweis Miteinnahmen unterscheidet sich vom Beleg über den Nachweis von Zinseinnahmen und die Mitteilung über erzielte Arbeitsverdienste wird auch in einer anderen Form vorgenommen als Einkommen aus selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit.
Gerhardam 25.10.2007 | 20:54
Meine Unsicherheit für die Einkommensbestandteilsanrachnung für meine Rente ab 60 J. rührt eben daher, dass es im Moment von der Arbeitsagentur anders gehandhabt wird. Da mein Renteneintritt ja nun nicht mehr so fern ist, hatte es mich eben interessiert, was in diesem Zusammenhang auf mich zu kommt. Sie schreiben, dass die Rentenversicherung auf unterschiedliche Art über die jeweiligen Einkommen informiert wird. In meinem Fall sieht das so aus, dass ich eine Rechnung erstelle, in der die Fahrzeugkosten extra ausgewiesen sind. Bezahlt werde ich aber in einer Summe! Ich kann mir also nicht vorstellen, wie die Rentenversicherung das dann ohne entspr. Formular auseinander halten kann. Somit befürchte ich also, dass mein gesamtes Einkommen herangezogen wird. Freundlichst Gerhard
Rentenüberprüferam 25.10.2007 | 21:08
Diese Befürchtung müssen Sie nicht haben. Richtig ist, dass Einkünfte, die vorhanden sind, der DRV mitzuteilen sind. Da Sie aber einen Nachweis der Nebenkosten/Sachkosten haben, schicken Sie diesen oder alle im Berechnungs-Betrachtungszeitraum vorhandenen Nebenkostennachweise ebenfalls mit an die DRV. Wenn nach Prüfung Ihre Rente gemindert worden sein sollte, erhalten sie dazu auch die Berechnung. Kann nicht ganz begreifen, warum es nicht möglich sein soll mit dem AG eine einvernehmliche Lösung zu finden. Vielleicht dann, wenn Sie auf die Problematik aufmerksam machen. Er braucht doch nur die Ergänzung anbringen:"davon sind -xxx,xx€- Sachkosten. Stellen Sie fest, dass ungerechtfertigt Beträge mit einbezogen wurden, legen Sie Widerspruch ein. Im Augenblick jedoch bleibt es eine vermutete, hypotethisch unterstellte Falschbehandlung.
Schiko.am 25.10.2007 | 23:17
Was soll das eigentlich alles. Bei rentenbezug vor dem 65. lebensjahr dürfen monatllich brutto nicht mehr als 350 verdient werden. Werden bei diesen zuverdienst dem arbeitnehmer fahrt- kosten gleich welcher art erstattet erhöht dies nicht die 350, maximal das doppelte für zwei monate von 700 nicht, aus, amen. Mit freundlichen Grüßen.
xxxam 26.10.2007 | 08:42
Schiko,wenn man keine Ahnung hat, sollte man einfach keine dummen Antworten geben. Damit ist niemanden geholfen
steuerüberprferam 26.10.2007 | 09:31
ich würde ein Augenmerk auf die "Gestaltung" der Rechnung richten. Sie können z.B. nach "ADAC-Tabelle" abrechnen, dann sind z.B. Abschreibungen, Kapitalkosten etc. drin. Dann haben Sie bei einem Golf leicht 1,23 EUR / Km. Ich denke Sie müssen die tatsächlichen Kosten nachweisen: Tankzettel etc.
Schiko.,am 26.10.2007 | 09:15
Ihre aussage nützt vermut- lich gerhard nicht. Liefern sie doch hier einfach einen konstruktiven beitrag zur sache, dies dient allen. MfG.
Michael1971am 26.10.2007 | 10:31
Sie gehen hier von falschen Voraussetzungen aus. Bei einer selbständigen Tätigkeit trifft der RV-Träger nur vorläufig eine eigene Einschätzung. Die endgültige Prüfung, ob der Hinzuverdienst überschritten wurde, erfolgt immer anhand des Einkommenssteuerbescheides für das maßgebliche Jahr. Dies bedeutet, dass das im Einkommenssteuerbescheid 2008 ausgewiesene Einkommen aus Gewerbe bzw. freiberuflicher Tätigkeit einfach durch 12 geteilt und der monatlichen Hinzuverdienstgrenze gegenübergestellt wird. Die Entscheidung, in welcher Höhe die Fahrtkostenentschädigung zu verteuern ist und welche Werbungskosten Sie geltend machen können, trifft also ausschließlich das Finanzamt. Für nähere Auskünfte müssten Sie sich demnach dorthin wenden.
Gerhardam 26.10.2007 | 14:59
@Experte, die Nebentätigkeit führe ich aus, ohne einen Gewerbeschein. Ich erstelle am Monatsende eine Rechnung, in der der vereinbarte Std.-Lohn und die Fahrzeugkosten gesondert ausgewiesen sind. Mein Arbeitgeber bestätigt mir dann die Rechnung und überweist mir den Gesamtbetrag. Selbstverständlich gebe ich alles in der folgenden Jahreseinkommensteuer-Erklärung an. Mich hatte ja ursprünglich auch nur das Prozedere der RV interessiert, da ich ja noch nie Rentner war und auch noch nicht als Rentenberater oder bei der RV gearbeitet habe. Die ausführlichen Hinweise haben jetzt zu mehr Klarheit bei mir geführt! Dafür allen Beteiligten vielen Dank! Denn dafür sollte das Forum ja wohl auch gedacht sein ;) Gruß Gerhard
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