Durch Art. 1 Nr. 57 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 wurde § 236 SGB 6 ab 01.01.2008 neu gefasst. Die Altersrente für langjährig Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren wurden, kann danach erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch genommen werden. Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte ist die Erfüllung der Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von 35 Jahren.
Für diejenigen, die im Hinblick auf das abgesenkte Rentenalter Altersteilzeitarbeit vereinbart hatten, und für Versicherte, die Anpassungsgeld bezogen haben, wurde in § 236 Abs. 3 SGB 6 eine Vertrauensschutzregelung aufgenommen. Versicherte, die –wie in Ihrem Beispiel - im November 1949 oder später geboren sind u n d von der Vertrauensschutzregelung des § 236 Abs. 3 SGB 6 erfasst werden, können die Altersrente für langjährig Versicherte nach Vollendung des 62. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen.
Nach dem Recht bis 31.12.2007 war eine generelle Absenkung der Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme von 63 Jahren auf 62 Jahre für die Geburtsjahrgänge ab 1948 vorgesehen. Insofern war die Information der DRV im Jahre 2006 nach der damals geltenden Rechtslage korrekt.
Die Rentenversicherunsträger sind an aktuell geltende Gesetze gebunden und können Ihre Auskünft nur auf dieser Grundlage erteilen.