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Zur Experten-Antwort springenHallo italia,
leider lässt sich Ihre Frage im Rahmen dieses Forums nicht abschließend beantworten. Inwieweit nachträglich noch die Durchführung des Versorgungsausgleichs bzgl. der in Italien erworbenen Anrechte möglich ist, hängt zunächst davon ab, was hierzu in dem Beschluss des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich konkret festgestellt worden ist. Zur Frage der Berücksichtigung bei der eigenen möglichen Erwerbsminderungsrente ist jedoch bereits festzustellen, dass die Anrechte, die der andere Ehegatte aus einer Beschäftigung in Italien erworben hat, wegen § 19 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) nicht durch interne Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen werden können.
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