Hallo F. Vieho,
die Ihnen aus einem Versorgungsausgleich gutgeschriebenen Entgeltpunkte helfen Ihnen, Wartezeiten für spätere Renten zu erfüllen. Die Wartezeit ist die Mindestversicherungszeit zum Bezuge einer Versichertenrente. Die errechneten Wartezeitmonate aus dem Versogungsausgleich zählen nur für die
Wartezeit, die Sie für die jeweilige Rentenart erfüllen müssen.
Zusätzliche versicherungsrechtliche Voraussetzungen können damit nicht erfüllt werden (z. B. bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
"in den letzten fünf Jahren Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung").
Bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zählen die Monate aus dem Versorgungsausgleich für die Erfüllung der Wartezeit nur, wenn Ihre Erwerbsminderung nach dem Ende Ihrer Ehezeit eingetreten ist .