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Experten-Antwort

Rente aus Versorgungsausgleich der selbst erarbeiteten Rente gleichwertig?

von F. Vieho23.02.2012 | 17:38
1327 Ansichten
3 Antworten

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Hallo! Ich lebe getrennt, die Scheidung steht an. Ist die DRV-Rente, die bei Scheidung bei mir durch den Versorgungsausgleich neu begründet wird, einer aus eigenen Pflichtbeiträgen erworbenen DRV-Rente gleichwertig, oder gibt es da Einschränkungen? Konkreter: Wenn ich z.B. bei Wirksamwerden des Versorgungsausgleichs (oder kurz danach) berufsunfähig bin oder werde, bekomme ich dann eine entsprechende Rente ungekürzt, so, als hätte ich dieselben Entgeltpunkte selbst "erarbeitet"? Danke vorab!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo F. Vieho,

die Ihnen aus einem Versorgungsausgleich gutgeschriebenen Entgeltpunkte helfen Ihnen, Wartezeiten für spätere Renten zu erfüllen. Die Wartezeit ist die Mindestversicherungszeit zum Bezuge einer Versichertenrente. Die errechneten Wartezeitmonate aus dem Versogungsausgleich zählen nur für die

Wartezeit, die Sie für die jeweilige Rentenart erfüllen müssen.

Zusätzliche versicherungsrechtliche Voraussetzungen können damit nicht erfüllt werden (z. B. bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

"in den letzten fünf Jahren Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung").

Bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zählen die Monate aus dem Versorgungsausgleich für die Erfüllung der Wartezeit nur, wenn Ihre Erwerbsminderung nach dem Ende Ihrer Ehezeit eingetreten ist .

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2 Antworten

Claire Grubeam 23.02.2012 | 19:56
Wenn Sie so gar keine Kenntnis von den Auswirkungen des Versorgungsausgleichs haben, kann man Ihnen nur die Broschüre der Deutschen Rentenversicherung empfehlen, die Ihre Fragen wohl umfassend beantworten wird. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/0… Sie erhalten aber nach Abschluss der Durchführung des VAG (nach Rechtskraft der Entscheidung) auch eine Mitteilung über die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs von Ihrem Rentenversicherungsträger. Darin ist der Hin- und Herausgleich mit seinen Auswirkungen individuell dargestellt.
Uuuuupsam 23.02.2012 | 20:09
Die übertragenen Bonus-Entgeltpunkte haben nach der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich die gleiche Wirkung, wie eigene Rentenansprüche. Sie sind ja nach der Übertragung Ihre eigenen Rentenansprüche! Die ermittelten Bonus-Entgeltpunkte werden durch die Zahl 0,0313 geteilt. Das Ergebnis sind die Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich. Diese dürfen allerdings zusammen mit den Beitragsmonaten, die Sie bereits in der Ehe erworben haben, die Monate der Ehezeit nicht übersteigen, logisch. Die Lektüre der bereits genannten Broschüre sei empfohlen!
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