Hallo, leolerna,
bei Verlegung Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in das Ausland ist eine Beitragserstattung zulässig, wenn
- keine Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung vorliegt und
- keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung besteht und
- seit dem Ausscheiden aus der deutschen Versicherungspflicht mind. 24 Kalendermonate verstrichen sind (sogenannte Wartefrist).
Diese drei Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt des Antrags auf Beitragserstattung erfüllt sein. Bei der Prüfung der o.a. Voraussetzungen ist entscheidend, welche Staatsangehörigkeit Sie haben, in welches Land Sie verziehen und in welchem Umfang bislang Beiträge zur gesetzlichen Rente entrichtet worden sind.
Empfehlenswert ist hier eine kostenfreie Beratung in einer der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe.