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Rente beantragen

von Petra 3102.06.2007 | 13:50
2144 Ansichten
18 Antworten
Hallo! Ich habe eine Frage ich kann wegen meines Bandscheibebvorfalls meinen alten Beruf als Verkäuferin nicht mehr ausüben. Nun habe ich nach langen Kämpfen eine Umschulung bekommen. Aber mir wurde jetzt erzählt ich könnte trotzdem eine monatliche Rente beantragen. Stimmt das ich bin geboren im 02.1976. Bitte dringend um Antwort. Danke

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 04.06.2007 | 11:40

Sehr geehrte Petra 31,

im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung gilt der Grundsatz "Reha vor Rente".

Bevor über einen eventuellen Rentenantrag entschieden wird, wird immer geprüft, ob durch eine Leistung zur Teilhabe (medizinische oder berufliche Rehabilitation) das Leistungsvermögen des Antragstellers erhalten oder wieder hergestellt werden kann.

Bei der von Ihnen geschilderten Situation – ich gehe davon aus, dass Sie 31 Jahre alt sind – würde nur dann Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente bestehen, wenn Sie trotz Umschulung nicht (irgend) eine Beschäftigung oder Tätigkeit wenigstens sechs Stunden täglich bei einer Fünf-Tage-Woche ausüben könnten. In diesem Falle wäre die Reha-Maßnahme (Umschulung) nicht erfolgreich, und der Reha-Antrag würde u.U. als Rentenantrag gelten.

Bei der Einschätzung Ihres Leistungsvermögens ist zu beachten, dass für Personen, die nach dem 01.01.1961 geboren sind, nur ihr Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausschlaggebend ist, d.h. in jedem nur denkbaren Beruf. Auf das Leistungsvermögen im erlernten oder bisher ausgeübten Beruf kommt es dabei nicht an.

Anspruchsgrundlage ist § 43 SGB VI – es gelten folgende Grenzen:

Rente wegen v o l l e r Erwerbsminderung kann gezahlt werden für Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Rente wegen t e i l w e i s e r Erwerbsminderung können Versicherte erhalten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Ergo – wer noch drei Stunden täglich (bei einer Fünf-Tage-Woche) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann, hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, sondern allenfalls auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

17 Antworten

lotscheram 02.06.2007 | 17:44
Petra 31, das Recht zur Beantragung einer Rente steht zunächst jedem Versicherten zu. Die Gewährung hingegen ist eine zweite Sache. Wenn in Ihrem Fall auch die ausgeübte Tätigkeit nach Umschulung nicht zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beigetragen hat, haben Sie die Möglichkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen. An das Prozedere sind ärztliche Untersuchungen eben so geknüpft wie möglicherweise eine Reha-Maßnahmem, die der Rentenversicherungsträger vorsieht. In Verbindung mit Ihrem Hausarzt wäre einzuschätzen, in welchem Umfang sie noch in der Lage sind auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt noch eine Arbeit zu verrichten. Wären es noch bis zu täglich 6 Std., könnte eine teilweise Erbwerbsminderung in Frage kommen, wären es hingegen täglich nicht mehr als 2 Stunden, käme eine volle Erwerbsminderung in Betracht. Das alles aber erst nach umfassender Prüfung aller Sachverhalte.
Petra31am 03.06.2007 | 14:00
Hallo, also heißt es ,wenn ich mit der Umschulung eine Chance habe wieder voll Arbeiten gehen zu können kann ich keine Erwerbsminderungsrente beantragen. Weil ich bin ja nun Berufsunfähig in meinen alten Beruf. Das zählt somit nixht. Oder?? Dringend Antwort. Danke
Antoniusam 03.06.2007 | 14:00
Bei einem Leistungsvermögen von mehr als DREI aber weniger als sechs Stunden täglich, (unter den Bedingungen des ALLGEMEINEN Arbeitsmarktes), liegt teilweise Erwerbsmiderung vor. Und bei einem Leistungsvermögen von weniger als DREI Stunden täglich liegt volle EM vor.
Antoniusam 03.06.2007 | 14:14
Wenn keine Erwerbsminderung im rentenrechtlichen Sinn vorliegt, gibt es auch keine Rente.
KSCam 03.06.2007 | 16:19
Die Umschulung ist ja wohl deshalb bewilligt und gezahlt worden, weil man damals davon ausging, dass Sie anschließend im neuen Berufsfeld arbeiten können. Wenn das so ist, gibt es keinen Grund für eine Rente - wieso auch? Können Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht (also weder im alten, noch im neuen oder sonst einem Beruf) arbeiten, dann stellt sich die Rentenfrage. Es hängt somit (wie auch Antonius und lotscher ausführten) rein von Ihrer Gesundheit ab. Sollten Sie im umgeschulten Job voll einsatzfähig sein, aber das Pech haben, keinen Job zu finden, dann ist dies kein Rentenproblem. Was meinen Ihre Ärzte zum Thema arbeiten?
skatam 03.06.2007 | 18:27
oder sie machen einen auf REHA... auch so kann man sich durchfressen Antoni unser spezialist kann ihnen bestimmt gute TIPS geben. mfg skat
erwinam 03.06.2007 | 18:54
Beträgt die Stundenzahl zur Erlangung einer voller EU-Rente nun unter 2 oder unter 3 Std.??
lotscheram 03.06.2007 | 19:10
Hallo Erwin, die Aussage von KSC ist in Bezug auf das zu leistende Arbeitsvermögen nicht korrekt dargestellt. Bei der Einschätzung Ihres Leistungsvermögens gelten folgende Grenzen: (Gesetzestext) anfang (2) Rente wegen v o l l e r Erwerbsminderung kann gezahlt werden für Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Rente wegen t e i l w e i s e r Erwerbsminderung können Versicherte erhalten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. ende Ab "Drei Stunden täglich" wird danach nur die teilweise Erwerbsminderungsrente geleistet, ab (6 Std. täglich) wird keine Erwerbsminderungsrente mehr geleistet.
lotscheram 03.06.2007 | 20:32
Hallo KSC, ich entschuldige mich bei Dir, der Adressat ist Antonius, er hat die Zeitangaben nicht korrekt dargestellt.
KSCam 03.06.2007 | 20:30
und was hab ich falsch gesagt? ich habe mich doch gar nicht so konkret geäußesrt- oder?
@ antoniusam 03.06.2007 | 20:45
hallo Antonius, Die von Ihnen gemachten Angaben im Beitrag 03.06.2007 14.00h sind nicht korrekt. Nicht bei einem Leistungsvermögen von mehr als 3 Std täglich beginnt die teilweise Erwerbsminderungsrente, sondern mehr als 2 Std. In Ihrem Beispielfall ist die Zahl 3 außen vor. Bei mehr als 3 Std. beginnt die teilweise, heißt konkret sie beginnt ab 3,01, bei weiger als 3 schreiben sie liegt volle Erwerbsminderung vor, ist auch so richtig, aber die 3 Std selbst sind da nirgends dabei. meint lotscher
Antoniusam 04.06.2007 | 13:58
Ich habe NICHTS anderes behauptet als das was Sie aus dem Gesetz zitiert haben. Kann es sein, dass Sie etwas durcheinander sind ? Volle EM liegt vor, bei einem Leistungsvermögen von UNTER DREI Stunden täglich. (Also bis zu 2,99 Stunden) Das ist so zutreffend und wurde von mir auch noch nie anders dargestellt !
Antoniusam 04.06.2007 | 13:38
Auszug aus einem Info-Blatt der damaligen LVA Westfalen: Versicherten mit einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich steht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu. Versicherte mit einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Danach gilt man auch noch dann als vollständig erwerbsgemindert, wenn man noch bis zu 2,99 Stunden täglich arbeiten kann. Meine Aussage ist also völlig richtig, im Gegensatz zu Ihrer. MfG
lotscheram 04.06.2007 | 15:16
Warum soll ich durcheinander sein? Sie schreiben in Ihrem Beitrag: "Bei einem Leistungsvermögen von mehr als DREI aber weniger als sechs Stunden täglich,..." Bei dieser Aussage sind 3 Std. nicht dabei, weil Sie ja schreiben "mehr als drei". Ihre Angabe der Obergrenze für die teilweise Erwerbsminderungsrente ist richtig und die Angabe der Obergrenze für die volle Erwerbsminderungsrente auch "weniger als 3". Bei der Angabe "mehr als 3" für den Beginn der teilweisen Erwerbsminderungsrente wären drei Std. noch möglich, das sind sie aber nicht. Würde mich freuen, wenn sich dazu noch mal der Experte, die Expertin äußern würden.
Antoniusam 04.06.2007 | 16:20
Und wie kommen Sie dann auf Ihre ominösen ZWEI Stunden ? Korrekterweise müsste es dann schon lauten: Bei einem Leistungsvermögen von MINDESTENS drei aber weniger als sechs Stunden täglich liegt teilweise EM vor. Aber nicht, bei einem Leistungsvermögen von mehr als ZWEI Stunden. Ich bin felsenfest davon überzeugt, dass alle (bis auf Sie) verstanden haben, was ich ausdrücken wollte. Haben Sie eigentlich keine echten Probleme ? MfG MfG
lotscheram 04.06.2007 | 16:55
Hallo antnoius, es ist dies nicht der Ort sich gegenseitig etwas vorzuwerfen bzw. die sachliche Ebene aus gekränkter Eitelkeit heraus zu verlassen. Sie wie ich haben doch eigentlich gleiche Anliegen, wir wollen anderen helfen Sachverhalte besser zu verstehen. Meine Aussage, dass bei nicht mehr als 2 Std. keine volle Erwerbsminderung mehr vorliegt, ist auch nicht exakt, weil sie ja noch 2,99 sein könnte, erst ab genau 3 aber die teilweise Erwerbsminderungsrente beginnt. (habe in dieser Darstellung nur volle Std. gemeint) In einem folgenden Beitrag habe ich, später auch die Expertin, den genauen Wortlaut in der Gesetzesfassung genannt, der gilt nun mal. Wenn es keine Einwände gibt, lassen Sie uns gemeinsam neue Probleme angehen. User lotscher
Antoniusam 04.06.2007 | 17:29
Keine Einwände !!!! MfG
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