Sehr geehrte Petra 31,
im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung gilt der Grundsatz "Reha vor Rente".
Bevor über einen eventuellen Rentenantrag entschieden wird, wird immer geprüft, ob durch eine Leistung zur Teilhabe (medizinische oder berufliche Rehabilitation) das Leistungsvermögen des Antragstellers erhalten oder wieder hergestellt werden kann.
Bei der von Ihnen geschilderten Situation – ich gehe davon aus, dass Sie 31 Jahre alt sind – würde nur dann Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente bestehen, wenn Sie trotz Umschulung nicht (irgend) eine Beschäftigung oder Tätigkeit wenigstens sechs Stunden täglich bei einer Fünf-Tage-Woche ausüben könnten. In diesem Falle wäre die Reha-Maßnahme (Umschulung) nicht erfolgreich, und der Reha-Antrag würde u.U. als Rentenantrag gelten.
Bei der Einschätzung Ihres Leistungsvermögens ist zu beachten, dass für Personen, die nach dem 01.01.1961 geboren sind, nur ihr Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausschlaggebend ist, d.h. in jedem nur denkbaren Beruf. Auf das Leistungsvermögen im erlernten oder bisher ausgeübten Beruf kommt es dabei nicht an.
Anspruchsgrundlage ist § 43 SGB VI – es gelten folgende Grenzen:
Rente wegen v o l l e r Erwerbsminderung kann gezahlt werden für Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Rente wegen t e i l w e i s e r Erwerbsminderung können Versicherte erhalten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Ergo – wer noch drei Stunden täglich (bei einer Fünf-Tage-Woche) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann, hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, sondern allenfalls auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.