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Rente bei Pflegekindern

von uta091213.03.2009 | 18:46
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

In unserer Familie leben seit fast 10 Jahren Pflegekinder (seit 1999, seit 2003 und seit 2006) 2 der Mädchen sind behindert. Nun meine Frage? Werden diese Kinder als Erziehungszeiten angerechnet und finden sie auch bei einer eventuellen Hinterbliebenenrente Berücksichtigung. Das Sorgerecht liegt für die behinderten Mädchen bei mir. Geheiratet haben wir erst in diesem Jahr, mein Mann ist 54 und ich 38 Jahre alt. Außerdem habe ich aus einer früheren Beziehung noch einen Sohn von fast 18 Jahren. Kann mir jemand eindeutig Auskunft geben? Vorab schon mal vielen Dank.

3 Antworten

-_-am 13.03.2009 | 19:35
Das ist nicht ganz einfach und jedenfalls mit etwas "Papierkrieg" verbunden! Sie müssen entsprechende Nachweise vorlegen. Gesetzestext: http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__56.html Wenn Sie sich etwas auskennen, kann Ihnen http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… helfen: "Eine Erziehungszeit für ein Pflegekind erfordert, dass die als Pflegeelternteil in Frage stehende Person das Kind in den Haushalt aufgenommen und ein Pflegekindschaftsverhältnis bestanden hat. Ein Pflegekindschaftsverhältnis zu einer dritten Person kann nur dann bestehen, wenn das Kind mit Wissen und Willen der Beteiligten (leibliche Eltern des Kindes bzw. Jugendamt auf der einen, betreuende Person auf der anderen Seite) aus der Obhut und Fürsorge der leiblichen Eltern ausscheidet und in die alleinige Fürsorge der Pflegeperson übertritt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BKGG). Leibliche Mutter und Pflegemutter können in Bezug auf die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nicht gleichzeitig ein Familienband mit dem Kinde unterhalten (LSG NRW vom 07.10.1988 - L 14 J 58/88 - m. w. N. zu § 1251a RVO). Leben leibliche Eltern und Kind räumlich getrennt, so dass ein Besuch des Kindes objektiv nur gelegentlich am Wochenende möglich ist und auch nur gelegentlich erfolgt und werden auch die materiellen Aufwendungen für das Kind im Wesentlichen nicht von den Eltern oder dem Jugendamt erbracht, besteht zwischen Eltern und Kind kein Obhuts- und Pflegeverhältnis mehr. In solchen Fällen kann ein Pflegekindschaftsverhältnis zu demjenigen bestehen, der das Kind betreut (BSG vom 15.05.1991 in SozR 3 - 1200 § 56 Nr. 3, BSG vom 23.04.1992 in SozR 3 - 1200 § 56 Nr. 5). Ein Pflegekindschaftsverhältnis i. S. von § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB 1 muss von vornherein für längere Dauer beabsichtigt und nicht nur für eine Übergangszeit bis zu einer anderweitigen Unterbringung gedacht sein. Eine dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliche Bindung muss ihrer Natur nach auf mindestens drei Jahre angelegt sein. Auf die tatsächliche Dauer der Bindung, wie sie sich aus rückschauender Betrachtung darstellt, kommt es nicht an." Sie müssen also die dauerhafte Aufnahme in den Haushalt belegen (Meldebescheinigung der Einwohnermeldebhörde - für Rentenzwecke gebührenfrei nach § 64 SGB X) und nachweisen, dass das Kind in die alleinige Fürsorge der Pflegeperson gewechselt hat (Bescheinigung des Jugendamtes - für Rentenzwecke gebührenfrei nach § 64 SGB X). Für die Entscheidung müssen Sie den Vordruck V800 für alle Kinder gemeinsam und zusätzlich je einmal V805 für jedes Kind extra ausfüllen. Erläuterungen gibt es dazu im Vordruck V810, die Formulare unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_12376/SharedDocs/de…
Schadeam 14.03.2009 | 08:14
Ergänzung: und Sie müssen das Kind natürlich auch im ersten (bei Geburten bis 1991), bzw. in den ersten 3 Lebensjahren (bei Geburten ab 1992) bei sich gehabt haben. Kamen die Kinder erst zu Ihnen als sie schon älter waren gibts höchstens die Berücksichtigungszeiten (nicht mit Entgeltpunkten belegt).
Wolfgang Amadeusam 16.03.2009 | 22:58
Hallo Uta, selbstverständlich werden auch Pflegekinder als Erziehungszeiten angerechnet, natürlich erst ab dem Zeitpunkt, ab dem Du sie erzogen hast. Als Nachweis gilt die Bescheinigung des Jugendamtes, die man ja automatisch bei der Aufnahme von Pflegekindern ausgestellt bekommt. Die Anrechnung erfolgt normalerweise bis zum 10. Geburtstag eines Kindes. Da jedoch zwei der Kinder behindert sind, gibt es jedoch noch eine besondere Regelung, wonach man für diese Kinder bis zum 18. Geburtstag sogenannte zusätzliche Bonuspunkte für die Rentenberechnung bekommen kann. Grundsätzlich bekommst nur Du als Pflegemutter die Zeiten angerechnet, wenn der Pflegevater allerdings nachweisen sollte, dass er die Kinder überwiegend erzogen hat, dann bekommt die Zeiten statt der Pflegemutter er angerechnet. Für die Zukunft können die Pflegeeltern jedoch über eine gemeinsame Erklärung eine andere Zuordnung zwischen Pflegevater und Pflegemutter treffen, wenn sie wollen. Eine Aufteilung kann dabei - insbesondere da es sich um mehrere Kinder handelt - im Einzelfall durchaus sinnvoll sein. Dazu sollte man sich dann jedoch tatsächlich an die Beratungsstelle wenden in der Hoffnung, dort einen in dieser Sache wirklich kompetenten Berater anzutreffen. Die entsprechende Anrechnung muss natürlich beantragt werden. Dazu benötigst Du das Formular V800 sowie zusätzlich für jedes Kind das Formular V805. Deinen leiblichen Sohn kannst Du dabei ja gleich mitbeantragen. Die Formulare gibt es hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_75716/SharedDocs/de… Die Bonuspunkte für die beiden behinderten Kinder beantragst Du über das Formular V100. Entsprechende Angaben mußt Du dort unter der Ziff. 8.2 machen. Selbstverständlich würde für die im Haushalt aufgenommenen Pflegekinder im Falle eines Falles, d.h. wenn Du oder Dein Mann versterben würde, ein Anspruch auf Waisenrente bestehen.
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