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Rente & Co

von Cornelia28.02.2009 | 19:45
1224 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Guten Tag, ich hoffe !!!!! trotzdem eine für mich verständliche Antwort zu erhalten und nicht auf Hinweis von Tacheles-Sozialhilfe etc. verwiesen zu werden da dort wohl doch keine Fachleute helfen können. Sollte ich dennoch Verweis auf irgendwelche Seiten erhalten -dann habe ich eben Pech gehabt. Ich probiers mal : Sachverhalt :EU-Rente ab 11/2000 auf Zeit . Bin seit 04/2006 mit der DRV nach Widerspruch im Klageverfahren wegen nicht Weitergewährung der bis 06/2006 gezahlten Rente.Ab 01.07.2006 Bezug von Arbeitslosengeld I gem. § 117 SGB III Anspruch bis 30.12.2007. Am 06.11.2007 beim Arbeitsamt Krankschreibung abgegeben.Arbeitslosengeld erhielt ichbis 17.12.2007.Ab dem 18.12.2007 Bezug von Krankengeld - müßte auslaufen 09.06.2009 (??)Werde bis zum Auslaufen des Krankengeldanspruchs weiterhin durch meinen behandelnden Arzt krankgeschrieben sein. Meine Fragen : 1.) Habe ich danach wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld I ? 2.) wenn ja wie lange ist der Anspruch (bin Jahrg. 09/50 ) ? 3.) wann müßte ich mich spätestens beim Arbeitsamt melden ? 4.) wäre das Arbeitslosengeld dann wieder der gleiche Betrag wie das bisherige Krankengeld ? ( oder nur noch 60 % des Krankengeldes ) Hinweis : Mein Ehemann arbeitet noch und deswegen werde ich wohl kein Anspruch auf Hartz IV haben . Vielleicht findet sich jemand der mir die Fragen 1-4 dann eben nur kurz beantwortet . Sollten sich Teilnehmer finden die mir hilfreiche Hinweise geben könnten trotz der ... Dies hier ist ein Forum der... -wäre ich sehr dankbar - Cornelia.

5 Antworten

Chrisam 28.02.2009 | 20:56
Da die Fragen alle das Thema Arbeitslosengeld betreffen, sollten Sie mal bei der Agentur für Arbeit nachfragen. Im Rentenforum ist dies der falsche Platz.
Corlettoam 28.02.2009 | 21:04
zu 1 : Nein ! Durch den Bezug von Krankengeld erwerben Sie keinen neuen ALG I Anspruch . Ihren " alten " vor der Krankschreibung erworbenen ALG I haben Sie ja vor der Krankschreibung bereits komplett aufgebraucht. zu 2 : hat sich mit der Atnwort zu 1) ja erledigt..... zu 3 : Beim Arbeitsamt sollten Sie sich - um dem eventuellem Vorwurf einer Fristversäumis zu entgehen - auf jeden Fall 3 Monate vor Ende der Krankengeldzahlung melden ! zu 4 : Hat sich mit Antwort zu 1 ) ja auch erledigt Letzlich können Sie nach dem Ende der Krankengeldzahlung nur einen Antrag auf ALG II stellen ( dieses erhalten Sie aber auch nur bei Bedfürftigkeit und da ihr Mann ja arbeite und verdient ist die Zahlung von ALG II zumindest zweifelhaft - wie Sie ja selbst richtigerweise schreiben) Aber vielleicht ist bis dahin ja auch das Sozialgerichtsverfahren entschieden und Sie erhalten die EM-Rente weiter.
@ Corlettoam 28.02.2009 | 21:41
Zu 1.Falsche Antwort Durch den Bezug von 78 Wochen Krankengeld entsteht ein neuer Anspruch auf ALG I für 8 Monate. Restanspruch + neuer Anspruch ergibt höchstmöglichen Gesamtanspruch, bezogen auf das Alter. Nachlesen hier rechte Spalte :http://tinyurl.com/3yrp6k Die Anwartschaftszeit haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und der eingetretenen Arbeitslosigkeit, der so genannten Rahmenfrist, mindestens zwölf Monate (das sind 360 Kalendertage, weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird) in einem Versicherungspflichtverhältnis (zum Beispiel Beschäftigung, gegebenenfalls Krankengeldbezug und andere) gestanden haben. Zeiten zur Erfüllung der Anwartschaftszeit Auch durch folgende Zeiten kann die Anwartschaftszeit erfüllt werden: Zeiten, für die wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitation oder Krankentagegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu zahlen waren, http://tinyurl.com/2ahvkr
Corneliaam 28.02.2009 | 22:24
Vielen Dank an Corletto ! Wenn ich das richtig verstehe hätte cih also doch Anspruch auf ALG I - und zwar evtll. sogar ncoh länger als diese 8 Monate ?! Wie Sie schreiben Restanspruch ( 17.12.07 bis 31.12.07 ) + neuer Anspruch ( mein Alter 59 Jahre ) = 24 Monate ( ? ) -ich bin mir nicht sicher .Wissen Sie vielleicht auch noch zu Frage 4 etwas mitzuteilen ?? wäre super - vorab Danke !! das Sie !! mich nicht auf andere Seiten etc. verwiesen haben mfg Cornelia
Koppiam 01.03.2009 | 16:53
Sie hätten dann Anspruch auf 8 Monate und einen event.vorhandenen Restanspruch,in Ihrem Fall 4 Tage. Alg 1 ist in gleicher Höhe wie das KG.
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