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Rente EM - Hartz 4 - Krankenkasse

von Magoo20.02.2008 | 21:00
1377 Ansichten
17 Antworten
Hallo, mein mann hat am 09.2006 die EM Rente beantragt (läuft noch SG) bis 05.2007 bekam er Krankegeld, dann war die Arge für uns zuständig die bis heute nicht zahlt weswegen wir auch vorm SG sind. (4 Personen einkommen 1000Euro). Die Krankenkasse besteht auf eine freiwillige Versicherung deren Beiträge wir aber nicht Zahlen können. mein Mann hat seit 9 Monaten kein Einkommen, wie sollen wir die beiträge zahlen (wenn der Antrag bewilligt wird bekommen wir es ja wieder, witz komm raus) ? Hat jemand erfahrungen oder Tipps.

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 21.02.2008 | 11:07

Hallo Magoo,

leider kann ich Ihnen bezüglich Ihrer Probleme mit der ARGE nicht weiterhelfen, ich kann nicht beurteilen, ob und wie hoch ein eventueller Anspruch ist.

Klar ist allerdings, dass die Rentenversicherung vor der Sozialgerichtsentscheidung keinen Vorschuss oder ähnliches zahlen darf.

16 Antworten

uweam 20.02.2008 | 21:26
Warum hat das AA oder die Arge Leistungen abgelehnt? ALG2 müsste auf jeden Fall bewilligt werden !
Magooam 20.02.2008 | 21:52
Hi, so weil mein Mann ende 2005 eine Apfindung erhalten hat, wo nichts von Übrig ist weil er Schulden aus seiner Scheidung....bezahlt hat. 2. Eigentumswohnung des Schwiegervaters wir bezahlen Miete, die Arge ist der meinung das mein Schwiegervater keine Miete braucht, .... haltlose behauptungen was darauf zurückzuführen ist das ich mir nicht alles gefallen lasse und ich eine Dienst aufsichtsbeschwerde / Klage wegen Üntätigkeit angedroht habe. Ja sie muss Zahlen und sie wird es auch nur die Frage ist wann! Die Gerichte sind Überlastet das Dauert. die Krankenkasse macht mir die Hölle heiss, ich kann nicht zahlen und werde es auch nicht. Es muss ja auch etwas geben das sie die Entscheidung des Gerichtes Abwartet.
uweam 20.02.2008 | 23:15
Die Bezahlung der Schulden/ Verbindlichkeiten aus der Abfindung würde ich der Arge gegenüber belegen, Die Mietzahlungen an den Wohnungsbesitzer dürfte sich ja auch anhand eines Mietvertrages und Kontoauszug belegen lassen. Dieses würde ich der Arge schriftlich zukommen lassen. Zum Gerichtsverfahren: Sie können eine Eilentscheidung oder einstweiligen Rechtsschutz beantragen, da hier ja die Existenz gefährdet ist. Fies alles auch mit dem Ziel der Sicherung der Krankenversicherung, Auf Beiträge verzichtet dort keiner, aber der Beleg, dass Sie ALG2 beantragt haben und sich im Widerspruchsverfahren befinden hatte in einem Fall meiner Lebensgefährtin aufschiebende Wirkung. Einen besseren Tipp habe ich auch nicht
Antoniusam 21.02.2008 | 00:43
Schulden begleichen ist nachrangig. Ihr Mann hätte seine Abfindung zunächst zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes verwenden müssen, anstatt "Schulden aus seiner Scheidung" zu bezahlen. Ich an Ihrer Stelle wäre mir keines Falles so sicher, dass die ARGE Unrecht hat ! MfG
uweam 21.02.2008 | 10:59
Richtig, aber in diesem Fall lag der Bezug der Abfindung (lange) vor der Zeit der Bedürftigkeit. Verhungern muss keiner!
Rosannaam 21.02.2008 | 13:02
Die Abfindung lag zwar vor der Bedürftigkeit, sie ist aber dafür gedacht, dass eben der Lebensunterhalt davon bestritten wird. Das sollte eigentlich jedem klar sein, der nach der Abfindung arbeitslos ist/wird. So sieht es auf jeden Fall die Arbeitsagentur und verhängt ja auch deshalb die Sperre. Wird das Geld anderweitig verbraucht, kann oder wird in den meisten Fällen irgendwann unweigerlich Bedürftigkeit eintreten. Das kann dann nicht der Arbeitsverwaltung angelastet werden. Ich bin der gleichen Meinung wie Antonius und befürchte, dass hier keine Leistung von der AfA gezahlt wird/werden muss. Bleibt LEIDER nur noch der Weg zum Sozialamt...
Antoniusam 21.02.2008 | 15:05
Aufgrund der Angaben bzgl. des Krankengeldbezuges kann davon ausgegangen werden, dass "Maago´s" Ehemann bereits arbeitsunfähig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. (Rentenantrag folgte bereits wenige Monate später !) Es war also von vornherein absehbar, dass nach spätestens 78 Wochen KG-Bezug Bedürftigkeit eintreten würde. Das schnelle Ausgeben des Abfindungsbetrages könnte man also ohne weiteres als "vorsätzliche Herbeiführung der Bedürftigkeit" bezeichnen. (Wahrscheinlich wurde seitens der ARGE auch entsprechend argumentiert !) Was das "Mietverhältnis" mit dem Schwiegervater anbelangt: Wenn erwachsene Kinder im Haushalt der Eltern leben, gehen die Sozialbehörden grundsätzlich davon aus, das diese von ihren Eltern unterstützt werden. Sei es auch "NUR" in Form eines kostenlosen Wohnraumes, wie im vorliegenden Fall. Dann liegt es beim Betroffenen, das Gegenteil zu beweisen. Fraglich ist z.B.,ob im vorliegenden Fall überhaupt ein schriftlicher Mietvertrag existiert und ob auch tatsächlich Mietforderungen seitens des Schwiegervaters erhoben werden. So ganz weltfremd sind die Behörden nun auch wieder nicht ! MfG
Rosannaam 21.02.2008 | 15:39
Hallo Antonius, ich stimme Ihnen vollkommen zu. Nur was das Wohnen in der ETW der Schwiegereltern betrifft: Es kann durchaus sein, dass sie Miete bezahlen (müssen). Z.B. mein jetziger Vermieter hatte seine ETW auch dem Sohn und der Schwiegertochter vermietet und verlangte Miete (halt nur keine Kaution etc.). Ich bin der Meinung, wenn ein schriftlicher, formeller Mietvertrag vorliegt, muss die AfA dies auch ganz normal anerkennen, als wenn´s ein "fremder" Vermieter wäre. ABER: man muss dies auch NACHWEISEN! Aber für "weltfremd" werden wir bei der DRV auch oft gehalten. :-)) MfG Rosanna.
Rosannaam 21.02.2008 | 16:12
Danke, das wünsche ich Ihnen auch. :-)))
uweam 21.02.2008 | 16:39
Zumindest Frau und Kinder würde ALG2 zustehen. Der (ev.) Verursacher müsste seinen Anspruch ev. verrechnen lassen. Bei einer Notlage entscheidet nicht die Ursache dieser über Leistungen. Mag man davon halten was man will, verhungern muss keiner
Antoniusam 21.02.2008 | 15:57
Genau ! NACHWEISEN muss man das können. Aber genau das ist offensichtlich nicht geschehen. Sie sind mit Sicherheit NICHT Weltfremd, Rosanna ! Ich wünsche Ihnen einen schönen Feierabend !
Antoniusam 21.02.2008 | 18:10
In einer Bedarfsgemeinschaft muss jeder für jeden einstehen. Und wenn der Haushaltsvorstand einen grösseren Geldbetrag einnimmt, dann wird der auf den gesamten Bedarf angerechnet und nicht nur auf den Bedarf des Haushaltsvorstands, den Sie hier als "Verursacher" bezeichnet haben. Und verhungern muss in unserem Staat tatsächlich niemand. Notfalls kann man ALG_II-Leistungen als Darlehn oder in Form von Gutscheinen erhalten. (BEDÜRFTIGKEIT vorausgesetzt !) MfG
UWEam 21.02.2008 | 19:57
Und die Krankenversicherung übernehmen! Darum ging es doch
uweam 22.02.2008 | 00:05
Die 1000 Euro Einnahmen - wenn das Ihrer versicherungspflichtigen Tätigkeit "entspringt" kann Ihr Mann sich auch bei Ihnen Familienversichern!
Antoniusam 22.02.2008 | 13:40
.........nicht unbedingt ! Die medizinische Notversorgung ist auch für Nichtversicherte gewährleistet. Auch wenn man sich dadurch beim medizinischen Leistungserbringer verschulden muss. (Hunderttausende in unserem Land sind immer noch ohne ausreichendem KV-Schutz. Der Handel mit falschen Versichertenkarten blüht !) MfG
uweam 22.02.2008 | 15:47
Ja - Lug und Trug sind in unserem Land gesellschaftsfähig geworden, Leistungsträger sind nun mal Vorbilder :-)
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