Hallo Heinz,
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Ihre Altersrente sollten Sie in diesem Jahr als Teilrente (99%) beantragen, dann haben Sie auch weiterhin Anspruch auf Krankengeld aus Ihrem Arbeitsverhältnis, als 'Vollrentner' nicht.
Hierzu gern auch noch mal bei Ihrer zuständigen Krankenkasse erkundigen.
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Grundsätzlich stimme ich Siehe hier zu. Leider hat sich die gesetzliche Krankenversicherung das Recht zu ihren Gunsten verbogen und schließt den Anspruch auf Krankengeld bei "Wunschteilrente" aus.
https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/arbeitgeber/eel/gem_rs_kg/2020_12_03_NS_FLB_TOP_02_44SGBV47SGBV47SGBVII_Aktualisierung_des_GR_KG-VG_Anl.pdf
Unter 7.1.3 letzter Absatz findet sich der entsprechende Passus.
Dies ist insofern bedenklich, als der Gesetzgeber mit der "Wunschteilrente" eine andere Intention verfolgt hat:
Da die Beantragung einer Teilrente keinen Verzicht im Sinne des § 46 SGB I darstellt, sind Versicherte nicht in ihrem Gestaltungsrecht eingeschränkt.
Eine Teilrente kann daher auch beansprucht werden, wenn dies zu Lasten Dritter geht, zum Beispiel zu Lasten der Krankenkasse oder unterhaltsberechtigter Personen.
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Vielen Dank @Nachfrage für diesen Hinweis.
So wie ich diesen Punkt 7.1.3 aber verstehe, wird erst unter der Unterüberschrift 'Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes' der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen, wenn der Rentenbeginn NACH einer bereits bestehenden AU liegt.
Wer also gesund arbeitet und in Teilrente geht und dann irgendwann krank wird dürfte davon nicht betroffen sein.
(und sollte sich also vor Beantragung der Teilrente bei der KK informieren!!)
Könnte aber in Zweifelsfällen (mal wieder) die SG's monatelang beschäftigen :-(