Hallo Toni,
der Vorteil der Teilrente – hier reicht eine Teilrente in Höhe von 99,99 Prozent – liegt darin, dass weiterhin Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn man mehr als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt ist. Bei einer Vollrente zahlt die Krankenkasse kein Krankengeld mehr.
Mit Beginn der vorgezogenen Altersrente, also in Ihrem Fall ab 01.04.2026 , werden aus Ihrem Arbeitsentgelt weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Hier ist es auch unerheblich, ob Sie eine Voll- oder Teilrente beziehen. Die Rente wird mit Erreichen der Regelaltersgrenze, also in Ihrem Fall ab 01.04.2028, unter Berücksichtigung der gezahlten Beiträge neu berechnet. Einen pauschalen Aufschlag gibt es nicht.
Sollten Sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze, also in Ihrem Fall ab 01.04.2028, weiterhin beschäftigt sein, Ihrem Arbeitgeber gegenüber auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben und weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, wird die Rente jedes Jahr zum 01.07. mit den im Vorjahr gezahlten Beiträgen neu berechnet.
In diesem Fall gibt es Zuschläge. Für jeden Monat, den Sie nach Eintritt der Regelaltersgrenze weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben gibt es einen Zuschlag von 0,5 Prozent,
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung