Die zwischen- und überstaatlichen Vereinbarungen zur Rentenversicherung haben u.a. das Ziel, einer versicherten Person mit Beschäftigungszeiten in mehreren Ländern unterstützend zur Seite zu stehen.
Vorrangiger Ansprechpartner ist eine zuständige Stelle im Wohnsitzland. Ein dort eingereichter Antrag gilt für beide (oder mehr) Staaten, an diese Stelle kann sich der Rentner auch mit Belangen wenden, die den Antrag im anderen Staat betreffen.
Ausdrücklich nicht tangiert von diesen Vereinbarungen ist aber die Bearbeitung eines Antrages im anderen Land und die Entscheidung über den dortigen Antrag. Hier gelten allein die innerstaatlichen (in Ihrem Fall also französischen) Gesetze und Verfahrensabläufe. Insofern kann die DRV hier keinen Einfluss nehmen.
Umgekehrt gilt das natürlich auch. Die Deutsche Rentenversicherung würde es auch nicht schätzen, wenn von ausländischen Versicherungsträgern Vorschläge für eine Bearbeitung des deutschen Rentenantrages gemacht werden würden!
Erfahrungswerte zu Bearbeitungsdauer in Frankreich hat die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz in Speyer, weil diese zuständige Verbindungsstelle zu Frankreich für die deutschen Regionalträger ist.
Wie ich Ihrer Frage entnehme, haben Sie dorthin ohnehin regelmäßigen Kontakt.