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Experten-Antwort

Rente Frankreich; schleppende Bearbeitung

von Jan Wolkenhauer17.04.2017 | 23:28
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Im Februar 2016 wurde mir rückwirkend ab Mai 2015 ein Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufunfähigkeit zugesprochen. Da ich 1997 und 1998 in Frankreich gearbeitet habe, hat die DRV meinen Antrag an die CPAM Service Invalidite MARSEILE weitergeleitet. Von Seiten der CPAM habe ich bis heute keine Rückmeldung, Anfrage oder Bescheid erhalten. Ein vor ca. 6 Wochen von mir an die CPAM geschickter Brief ist bis heute unbeantwortet. Soweit ich von der DRV verstanden habe, fand die letzte Anfrage/Kommunikation seitens der CPAM im Frühjahr 2016 und die Antwort der DRV hierauf im Mai 2016 statt. Auf regelmäßige Anfragen/Erinnerungen der DRV erhält diese keine Antwort, wie mir die DRV auf meine etwa vierteljährigen telefonischen Anfragen hin versichert. Ist diese Bearbeitungszeit bei der CPAM üblich? Gibt es eine Möglichkeit/Verfahren die DRV zu einem nachdrücklicherem Vorgehen gegenüber der CPAM zu bewegen? Gibt es eine deutsch- oder englischsprachige - im Notfall auch französischsprachige - Schieds- bzw. Beschwerdestelle an die ich mich wenden könnte? Weitere Ideen sind natürlich willkommen. Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die zwischen- und überstaatlichen Vereinbarungen zur Rentenversicherung haben u.a. das Ziel, einer versicherten Person mit Beschäftigungszeiten in mehreren Ländern unterstützend zur Seite zu stehen.

Vorrangiger Ansprechpartner ist eine zuständige Stelle im Wohnsitzland. Ein dort eingereichter Antrag gilt für beide (oder mehr) Staaten, an diese Stelle kann sich der Rentner auch mit Belangen wenden, die den Antrag im anderen Staat betreffen.

Ausdrücklich nicht tangiert von diesen Vereinbarungen ist aber die Bearbeitung eines Antrages im anderen Land und die Entscheidung über den dortigen Antrag. Hier gelten allein die innerstaatlichen (in Ihrem Fall also französischen) Gesetze und Verfahrensabläufe. Insofern kann die DRV hier keinen Einfluss nehmen.

Umgekehrt gilt das natürlich auch. Die Deutsche Rentenversicherung würde es auch nicht schätzen, wenn von ausländischen Versicherungsträgern Vorschläge für eine Bearbeitung des deutschen Rentenantrages gemacht werden würden!

Erfahrungswerte zu Bearbeitungsdauer in Frankreich hat die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz in Speyer, weil diese zuständige Verbindungsstelle zu Frankreich für die deutschen Regionalträger ist.

Wie ich Ihrer Frage entnehme, haben Sie dorthin ohnehin regelmäßigen Kontakt.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Die zwischen- und überstaatlichen Vereinbarungen zur Rentenversicherung haben u.a. das Ziel, einer versicherten Person mit Beschäftigungszeiten in mehreren Ländern unterstützend zur Seite zu stehen.

Vorrangiger Ansprechpartner ist eine zuständige Stelle im Wohnsitzland. Ein dort eingereichter Antrag gilt für beide (oder mehr) Staaten, an diese Stelle kann sich der Rentner auch mit Belangen wenden, die den Antrag im anderen Staat betreffen.

Ausdrücklich nicht tangiert von diesen Vereinbarungen ist aber die Bearbeitung eines Antrages im anderen Land und die Entscheidung über den dortigen Antrag. Hier gelten allein die innerstaatlichen (in Ihrem Fall also französischen) Gesetze und Verfahrensabläufe. Insofern kann die DRV hier keinen Einfluss nehmen.

Umgekehrt gilt das natürlich auch. Die Deutsche Rentenversicherung würde es auch nicht schätzen, wenn von ausländischen Versicherungsträgern Vorschläge für eine Bearbeitung des deutschen Rentenantrages gemacht werden würden!

Erfahrungswerte zu Bearbeitungsdauer in Frankreich hat die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz in Speyer, weil diese zuständige Verbindungsstelle zu Frankreich für die deutschen Regionalträger ist.

Wie ich Ihrer Frage entnehme, haben Sie dorthin ohnehin regelmäßigen Kontakt.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Schadeam 18.04.2017 | 09:03
Wenn es um die ausländische Bearbeitungsdauer geht, hat die DRV darauf keinen Einfluß. Sie werden warten müssen bis der Sachverhalt in F geklärt ist. Ein Trost: bei einer Arbeitszeit in F von maximal 2 Jahren kann es kaum um nennenswerte Beträge gehen. Ob Sie überhaupt Eine französische Rente bekommen, weiß auch keiner, grundsätzlich können Sie ja arbeiten. Ob es bei Berufsunfähigkeit in F eine Invalidenrente gibt richtet sich nach den dortigen Gesetzen.
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