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Experten-Antwort

Rente für bes. lang. Versicherte und freiwillige Beiträge

von KatharinaML27.07.2021 | 11:13
127 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe eine dringende Frage zur Rente für besonders langjährig Versicherte. Diese könnte ich ab 06/2021 beziehen. Bis 08/2021 läuft noch meine Altersteilzeit. Ich hatte einen Antrag auf Ausgleichzahlung für die Rente für langjährig Versicherte gestellt, da ich nicht wusste, dass ich die WZ von 45 Jahren schon erfüllt hatte. Die Ausgleichzahlung kommt ja nun bei der Rente für besonders langjährig Versicherte nicht mehr in Betracht bzw. ist nicht möglich. Richtig? Da ich eine relativ hohe Abfindung erhalte, würde ich meine Rente aber gleichwohl gerne noch etwas erhöhen. Wenn ich es richtig verstanden habe, geht dies über die Zahlung freiwilliger Beiträge parallel zur Rente. Richtig? Muss ich dann zum Rentenantrag für besdonders langjähig Versicherte parallel den Antrag V0060 auf Beitragszahlung für freiwillige Versicherung stellen? Und ab wann schlagen sich die Einzahlungen dann in der Rentenhöhe nieder? Vielen Dank für eine zeitnahe Rückmeldung und viele Grüße Katharina ML

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Berechtigung zur Ausgleichszahlung endet zu dem Zeitpunkt, ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderung bezogen werden kann, spätestens bei Erreichen der Regelaltersgrenze.

Es macht keinen Sinn, alternativ eine geminderte Rente zu beziehen, nur um dann noch Ausgleichsbeträge zahlen zu können. Sie würden damit etwas finanzieren, was sie ohnehin in voller Höhe erhalten könnten.

Neben einer Vollrente wegen Alters bis zur Regelaltersgrenze noch freiwillige Beiträge zu zahlen, ist wohl möglich.

Wir empfehlen aber, sich über die Auswirkungen dieser Beiträge bei der Rentenhöhe und Beginn der erhöhten Rentenzahlung von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten zu lassen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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8 Antworten

senf-dazuam 27.07.2021 | 12:32
Hallo KatharinaML! Wenn Sie in diesem Jahr die Rente für *besonders* langjährig Versicherte beziehen können, ist ein frühestmöglicher Bezug der Rente für langjährig Versicherte (ab 63) wohl schon vorbei. Nichtsdestotrotz könnten Sie auch die Rente für langjährig Versicherte zu einem späteren Zeitpunkt beantragen, dann ist der Abschlag allerdings geringer ... und damit auch die Möglichkeit der Zuzahlung als Ausgleich für diesen Abschlag. Aber möglich ist dies trotzdem. Wenn Sie nun den Abschlag für die Rente für langjährig Versicherte mit einem Rentenbeginn 09/21 ausgleichen möchten, errechnet die DRV Ihnen den entsprechenden Betrag. Den zahlen Sie (aus der Abfindung oder sonstwie) ein und beantragen nach Bestätigung zum nächstmöglichen Termin die Rente für besonders langjährig Versicherte. Die Entgeltpunkte aus dem Abschlagsausgleich werden auch hier berücksichtigt. Am besten lassen Sie sich in einer Beratungsstelle der DRV oder bei (kostenpflichtigen) Rentenberatern das Konstrukt noch einmal absichern, damit hier alles passt.
KatharinaMLam 27.07.2021 | 12:48
Vielen Dank für die Rückmeldung! Meine ATZ endet am 31.08.2021. Wenn ich jetzt noch den Ausgleichsbetrag einzahle dauert es doch viel zu lange, bis eine entsprechende Bestätigung kommt oder? Ich müsste ja auch eigentlich sofort den Rentenantrag stellen, um zeitnah die Rente für besonders langjähig Versicherte zu erhalten. Ich will sie ab 09/2021 erhalten. In meinem Antrag auf Ausgleichszahlung steht: "Eine Ausgleichszahlung ist jedoch nicht mehr möglich, sobald Sie eine abschlagsfreie Altersrente beziehen können." Ab 06/2021 kann ich die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte beziehen. Was doch bedeuten würde, dass eine Ausgleichszahlung nun nicht mehr möglich ist oder? Vielen Dank für eine Aufklärung!
KatharinaMLam 27.07.2021 | 13:22
Hallo, vielen Dank für die Experten-Antwort. Ich habe nun doch nochmal ergänzend bei der DRV angerufen. Hier sagte man mir, so lange ich noch keinen Rentenantrag gestellt habe, könnte ich die Ausgleichszahlung einfach leisten. Im zeitlichen Abstand solle ich dann einfach die Rente für besonders langjährig Versicherte beantragen. Das würde so gehen...und die Zahlung würde sich rentenerhöhend auswirken.
Berateram 27.07.2021 | 12:59
Freiwillige Beiträge neben einer vollen Altersrente vor dem Erreichen der Regelaltersrente wirken sich erst rentenerhöhend nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze aus. Sehr oft kommt das nicht vor. Ist auch bezüglich der Amortisierung eine Wette auf ein langes Leben.
Siehe hieram 27.07.2021 | 13:59
Zitat von KatharinaML anzeigenausblenden
Hallo KatharinaML, Sie schrieben auch, dass Sie den Antrag auf Zahlung von freiwilligen Beiträgen bereits gestellt haben. Ein zusätzliches 'Indiz', dass Sie die Zahlungen tatsächlich 'einfach' leisten können. Damit sich diese aber auch bereits auf die vorgezogene Altersrente auswirken kann, müsste die Zahlung VOR Inanspruchnahme dieser Rente eingegangen sein. (Lt. einem Beitrag neulich, in dem es um Zahlungen von freiwilligen Beiträgen im Zusammenhang mit einer EM-Rente ging, hätte diese sich bereits auf die EM-Rente ausgewirkt, ging nur nicht, weil nicht rechtzeitig bezahlt). Deshalb meine ich, dass Sie nicht erst bis zur Regealtersrente warten müssten, wenn Sie 'rechtzeitig' bezahlen. Aber vielleicht äußert sich hierzu der @Experte ja auch noch einmal oder aber Sie telefonieren noch mal... Sofern Sie ab 01.09.2021 die Rente beanspruchen möchten, ist es zwar bereits etwas knapp für die Rentenantragstellung, aber die Rente würde dann ja auch rückwirkend bezahlt werden, und Sie müssten evtl. dann nur die Zeit überbrücken. Berücksichtigen Sie dabei, dass Sie sich während dieser 'Wartezeit' krankenversichern müssen, dies würde dann später mit den Beiträgen aus der Rente verrechnet. Sofern Sie bei einer GKV Krankenversichert sind, haben Sie bereits ab Rentenantragstellung die Berechtigung, den etwas günstigeren Beitrag der KVdR zu zahlen.
Abfindungam 27.07.2021 | 14:32
Fragen sie bei privatier.com nach, da erhalten sie Informationen wie das mit der Abfindung und Renteneinzahlung funktioniert speziell zu steuerliche Aspekten, noch besser wenn der AG einen Teil ihrer Abfindung in die DRV einzahlt (noch viel größeres Einsparpotential)
Manfredam 28.07.2021 | 12:42
Vor der Regelaltersgrenze noch schnell freiwillige Beiträge zu zahlen, ist wohl möglich. Lassen Sie sich unbedingt von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten. Der sagt mir, man muss sich bewusst sein, dass man versteuertes und Beiträge zur Krankenkasse+ Pflegeversicherung schon bezahlt hat. Später dann bei Rentenbeginn nochmals. Mann muss auch das Sterberisiko beachten, dann ist das Geld evtl. weg lohnt sich nur bei Erbschaft, oder keiner bessere Anlageform Fonds ETF bei einem günstigen Anbieter. Viele Grüße Manfred]
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