Die Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährige Versicherte beträgt 45 Jahre. Hierzu zählen Pflichtbeitragszeiten, Ersatzzeiten, Monate aus Zuschlägen an Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung und Berücksichtigungszeiten. Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld werden angerechnet, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind.
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen zählen mit, wenn mindestens 18 Jahre (216 Monate) mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind.
Aber freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden nicht mitgezählt, wenn zeitgleich eine Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.
Aufgrund des komplexen Sachverhaltes sollte ein persönliches Beratungsgespräch vereinbart werden. In diesem kann dann geklärt werden, ob es sinnvoll ist freiwillige Beiträge zu zahlen und ob ggf. besondere Nachzahlungsvorschriften (z.B. für Ausbildungszeiten) für Sie gelten.
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