Hallo Fotine,
für die Beiträge, die Sie nach Beginn der Altersrente aufgrund Ihrer Beschäftigung entrichten, werden mit Erreichen der Regelaltersgrenze Zuschlagsentgeltpunkte berechnet. Diese Zuschlagsentgeltpunkte erhalten keinen Abschlag.
Die Altersrente für langjährig Versicherte kann mit dem 63. Lebensjahr vorzeitig mit Abschlag in Anspruch genommen werden.
Nehmen Sie eine 99% Rente in Anspruch, wird 1% der Entgeltpunkte noch nicht in Anspruch genommen. Für diese noch nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte ermittelt sich der Abschlag erst, wenn Sie eine Vollrente in Anspruch nehmen.
Sollte dies mit Erreichen der Regelaltersgrenze der Fall sein, ergibt sich für die 1% Entgeltpunkte, die nicht in Anspruch genommen wurden, kein Abschlag.
Ein Wechsel von einer Altersrente in eine andere Altersrente ist ausgeschlossen. Wenn Sie daher bereits mit dem 63. Lebensjahr eine Altersrente in Anspruch nehmen, können Sie nicht später in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte wechseln.
Wenn Sie dann mit dem 64. Lebensjahr und 4 Monaten eine Vollrente in Anspruch nehmen wollen, ergibt sich für die verbliebenen 1% Entgeltpunkte ein Abschlag von 7,2%.
Die 99% der Entgeltpunkte, die bereits bei einer Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch genommen wurden, behalten den Abschlag, der bei Rentenbeginn ermittelt wurde.
Haben Sie die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt und beantragen eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte, ohne dass Sie vorher eine Rente bezogen haben, ergibt sich für keine der Entgeltpunkte ein Abschlag, da diese Rente abschlagsfrei gezahlt werden kann.
Wir empfehlen Ihnen sich ausführlich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle beraten zu lassen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung