Hallo,
rentennahe Jahrgänge haben in der Vergangenheit erfahrungsgemäß einen Vertauensschutz genossen. Eine Garantie über die gesetzlichen Vorschriften kann
der Rentenversicherungsträger jedoch nicht abgeben. Nach heutiger Rechtslage hätten Sie die Wartezeit für die Altersrente für langjährig Versicherte erfüllt.
Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnis ist es trotzdem empfehlenswert, sich bei der
Agentur für Arbeit zu melden. Es werden dann Anrechnungszeiten im Rentenversicherungsverlauf berücksichtigt und eine Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist nicht notwendig.
Ansonsten müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber klären, aus welchen Gründen dieser die Meldung bei der Agentur für Arbeit oder die Zahlung freiwilliger Beiträge von Ihnen verlangt und ob es Auswirkungen auf die Zahlung vom Arbeitgeber hat, wenn Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen.