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Experten-Antwort

Rente für mehr als 45 Jahre -ATZ-1955 geb.

von Rainfried-K.10.11.2015 | 14:36
1437 Ansichten
6 Antworten

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Hallo, ich müsste bis 63 und 6 Monate arbeiten,mein Alterteilzeitvertrag endet aber mit 63.Mein Arbeitgeber weigert sich mich noch 6 Monate zu beschäftigen.Meine Rente würde um 9,9% gekürzt werden.In die Arbeitslosigkeit darf ich auch nicht.Ich habe einen Arbeitgeber gefunden,der mich 6 Monate für eine Stunde im Monat einstellen würde,um meine Rente für langjährig Versicherte nicht zu verlieren.Ich würde dann die 6 Monate von meinem Ersparten leben. Geht das?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

ja das geht. Ist die Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bereits erfüllt, dann kommt es nicht darauf an, ob sie noch weiter beschäftigt sind oder nicht. Andernfalls wäre zu prüfen, ob und wie viele Monate für die Wartezeit noch genau fehlen. Grundsätzlich kann dies auch durch einen Minijob erfolgen. Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation empfehlen wir Ihnen vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu vereinbaren.

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5 Antworten

Luisam 10.11.2015 | 15:17
Warum dürfen Sie nicht in die Arbeitslosigkeit? Falls Sie bis zum Ende der ATZ die 45 Jahre bereits erfüllen, können und sollten Sie sich bei der Agentur für Arbeit melden und Arbeitslosengeld beantragen Sie sollten sich bei der Agentur für Arbeit und bei der Rentenversicherung in einem persönlichen Gespräch beraten lassen, damit Sie wissen, auf was Sie sich einlassen.
Mogliam 10.11.2015 | 15:10
Wenn sie 45 Beitragsjahre haben, dann können sie Jahrgang 1955 mit 63 und 6 Monaten ohne Abschlag in Rente gehen. Wenn sie doch bis 63 beschäftigt sind, und 6 Monate vom Ersparten überbrücken können, wo ist dann das Problem. Wie kommen Sie auf 9,9 % AKürzung. Dies wäre doch nur wenn Sie mit 63 gehen würden.
W*lfgangam 10.11.2015 | 19:28
Hallo Rainfried-K., bei rd. 10 % 'Rentenzuwachs' im Rahmen der abschlagsfreien Rente brauchen Sie zunächst 4,5 Jahre, um die in 6 Monaten nicht gezahlte Rente erst mal wieder reinzuholen. Kommt der Wegfall anderer Leistungen (keine Betriebsrente bis dahin) oder Zusatzkosten (freiwillige Krankenversicherung) hinzu, verlängert sich die Laufzeit bis Rentabilität. Ggf. entfällt auch eine Abfindungszahlung, wenn der Tarifvertrag/ATZ das bei Rentenabschlag vorsieht. Und natürlich dürfen Sie sich arbeitslos melden. Macht eine ehem. ATZ-Beschäftigte aus meinem Umfeld auch und hat nicht mal eine Sperrfrist erhalten (dafür muss sich der 'Arbeitsamts'-Mitarbeiter aber schon verdammt gut auskennen, um das zu erkennen!). Gruß w.
Felixam 11.11.2015 | 07:35
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Hallo W*lfgang, können Sie bitte erklären, was Sie mit Ihrer Aussage andeuten wollen, wonach sich der Arbeitsamt-Mitarbeiter gut auskennen muss, damit jemand nach ATZ keine Sperrfrist hat? In den Fällen, die ich kenne, war die Aussage beim Arbeitsamt immer, dass mit Abschluss der ATZ der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zugestimmt wurde und es deshalb eine 12wöchige Sperrfrist gibt.
W*lfgangam 11.11.2015 | 20:51
Zitat von Felix anzeigenausblenden
Tja Felix, so war meine angenommene Kenntnislage nach reinem §§-Studium SGB 3 auch, was ich auch so weitergeben habe. Die anderslautende Erkenntnis wurde mir dann von der MA vorgetragen - hat mich überrascht, aber der Kollege von der AfA wird sich da besser auskennen, wenn er keine Sperrfrist verhängt hat. Da wird es wohl irgendwo eine Lex Speciales geben, die die ATZ-Fälle von der Sperrfrist ausklammert ...denkbar in Richtung 'betriebsbedingte Kündigung'. Insofern halte ich mich da raus - die RAA der BA liegen mir nicht vor, gibt es ein SGB 3 affines Forum? ;-) Gruß w.
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