Hallo Macron,
in Ihrer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist scheinbar eine Zurechnungszeit enthalten. Diese endet entweder mit Vollendung des 60. Lebensjahres (Rentenbeginn bis 30.06.2014) oder des 62. Lebensjahres (Rentenbeginn ab 01.07.2014).
Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird aus dieser Zurechnungszeit eine Anrechnungszeit wegen Rentenbezug, damit bleibt die Zeit im Grunde erhalten.
Die Abschläge von 10,8% aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung werden für die Hälfte der Entgeltpunkte dieser Erwerbsminderungsrente in die Altersrente übernommen. Für die anderen Entgeltpunkte der zu berechnenden Altersrente bestimmt sich der Zugangsfaktor (Abschlag) nach dem Rentenbeginn der Altersrente. Da für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ebenfalls ein max. Abschlag von 10,8% vorgeschrieben ist, wird sich keine Erhöhung des Abschlages ergeben.
Zum Schluss möchte ich noch eine Aussage zum Rentenartfaktor - der ja in der Diskussion auch angesprochen wurde - machen: Der Rentenartfaktor für die teilweise Erwerbsminderungsrente beträgt 0,5, der für die Altersrente 1,0.