1. Durch eine Proberentenberechnung kann der zuständige Rentenversicherungsträger immer die Rentenhöhe feststellen.
2. Eine Erhöhung des bisherigen Zugangsfaktors setzt voraus, dass Entgeltpunkte während des Verminderungszeitraumes nicht in Anspruch genommen wurden. In Anspruch genommen werden diese Zeiten jedoch auch dann, wenn z. B. die Rente vollständig "ruht" wegen anderer Einkünfte. Eine Erhöhung kann somit für diese Entgeltpunkte nicht erfolgen.
3. Sie sollten sich erneut an den Rentenversicherungsträger wenden, diese Anfrage kann auch schriftlich formuliert werden. Eine persönliche Vorsprache ist sicherlich nicht zwingend erforderlich.