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Rente für Schwerbehinderung und noch 3 Monate in Anstellung

von Susanne07.11.2019 | 13:07
114 Ansichten
18 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Guten Tag, ich habe meine Rente für SChwerbehinderung beantragt und nun sagt mein Vorgesetzter im öffentlich Dienst er unterschreibt mir den Auflösungsvertrag nicht und somit muss ich noch 3 Monate trotz meiner Rente arbeiten. Das sind bei mir 10.400 Brutto. Also muss ich die 6300 abziehen dann geteilt durch 12 davon 40% würde ich für die drei Monate 136,66 weniger Rente beziehen. Ich habe Steuerklasse V. Was passiert dann beim Lohnsteuerjahresausgleich. Muss ich dann nochmal richtig Steuern nachzahlen. Ist es dann besser gleich die 3 Monate Gehalt nicht anzurühren? Susanne

18 Antworten

Steueram 07.11.2019 | 13:24
Dies ist ein Rentenforum!!! Steuerrechtliche Fragen beantwortet Ihr Finanzamt, ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein.
-am 07.11.2019 | 13:37
Hallo Susanne, Auskünfte, ob und in welcher Höhe Sie Steuern zahlen müssen, wenn Sie neben der Rente noch weiterarbeiten, können und dürfen wir nicht erteilen. Bitte fragen Sie hierzu einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein. Grundsätzlich gilt: Die gesetzliche Rente ist (zumindest teilweise) steuerpflichtiges Einkommen. Die Träger der Rentenversicherung behalten selbst keine Steuern von der Rente ein und führen keine Steuern an die Finanzverwaltung ab. Die Rentenversicherungsträger melden allerdings die gezahlten Rentenbeträge über die Zentrale Stelle (DRV Bund) jährlich an die Finanzverwaltungen der Länder zum Datenabgleich Viele Grüße, Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung 
santanderam 07.11.2019 | 13:43
Das Arbeitsverhältnis endet mit Eintritt in die Altersrente ( hier Altersrente für schwerbehinderte ) automatisch. Wie das Arbeitsverhältnis im einzelnen zu beenden ist entnehmen sie dem Tarifvertrag.
susanneam 07.11.2019 | 13:59
Danke für die Antwort, ich habe eine Kündigungsfrist von 6 Monaten und weil ich eben die Rente 3 Monate vorher beantragt habe muss ich noch weiter arbeiten, weil mein Vorgesezter eben die 3 Monate (Auflösungsvertrag) vorher nicht unterschreibt. Wenn das so ist wie Sie schreiben, dann kann ich noch nicht mal die Rente angenommen zum 1.2. beantragen, weil ich zum 30.6. erst kündigen kann?
santanderam 07.11.2019 | 14:06
Nochmal. Das Arbeitsverhältnis endet mit Eintritt AUTOMATISCH. Da bedarf es keiner Kündigungsfrist.
santanderam 07.11.2019 | 14:06
Nochmal. Das Arbeitsverhältnis endet mit Eintritt AUTOMATISCH. Da bedarf es keiner Kündigungsfrist.
santanderam 07.11.2019 | 14:14
So oder ähnlich müsste ihr Tarifvertag zurück § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung (1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet hat, b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag). (2) 1Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. 2Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. 3Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. 4Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. 5Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. 6In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.
santanderam 07.11.2019 | 14:14
So oder ähnlich müsste ihr Tarifvertag zurück § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung (1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet hat, b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag). (2) 1Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. 2Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. 3Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. 4Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. 5Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. 6In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.
Susanneam 07.11.2019 | 14:19
Aber nicht wenn man wie ich 61 ist und vorab mit Abzügen geht wegen Krankheit und deshalb war meine Frage.
santanderam 07.11.2019 | 14:24
Haben sie eine Altersrente wegen Schwerbehinderung oder eine Erwerbsminderungsrenze ?
Santanderam 07.11.2019 | 14:28
Vielen Dank für Ihre Antwort aber selbst die Personalleitung hat meiner Gewerkschaft geschrieben dass mein Vorgesezter zustimmen muss. Schwerbehinderung im öffentlichen Dienst zählt auch nicht wir sind alles Maschinen ohne jegliches Mitgefühl. Ich habe an die Menschlichkeit appelliert. Mein großer Fehler und deshalb kann ich nach über 30zig Jahren Dienst zum halben Jahr kündigen also zum 30.6. Nun nochmal meine Frage ich kann also nicht vorher die Rente beantragen um vielleicht noch von unserem Präsidenten das okay zu bekommen.
santanderam 07.11.2019 | 14:36
Sie haben also noch keine Rente beantragt ? Bitte suchen sie sofort nach sachkundiger Hilfe !!
Santandeam 07.11.2019 | 14:48
Vielen Dank ich dachte hier sind Experten von der DRV. Oder ist das hier ein allgemein Forum. Mir wurde bei der DRV gesagt das ich sie beantragen kann aber eben dann weiter arbeiten muss.
senf-dazuam 07.11.2019 | 15:00
OK, die erste Frage ging in Richtung Hinzuverdienst und Steuern. Dann geht es um arbeitsrechtliche Themen ... Was sollen die DRV-Expert*innen hier beitragn? - Haben Sie schon Rente beantragt und wenn ja, welche? - Haben Sie schon versucht, eine EM-Rente zu bekommen (Krankheit und Schwerbehinderung geben ja bereits Anhaltspunkte dafür, auch wenn das zwei unterschiedliche Felder sind)? - Haben Sie einen Teilzeit-Job beantragt (um unter die Hinzuverdienstgrenze zu kommen)? - Haben Sie einen leidensgerechten Arbeitsplatz? - Geht es nur um 2020 oder auch um 2019? - Gibt es einen Möglichkeit zur fristlosen Kündigung durch Sie selbst oder andere Möglichkeiten zur Beendigung (Fachanwalt fragen)? - Hilft der Betriebs- oder Personalrat?
Exteamam 07.11.2019 | 15:00
Hallo, in diesem Forum antworten Ihnen Experten der Deutschen Rentenversicherung (deren Antworten sind besonders gekennzeichnet), es können aber auch alle anderen User auf Ihre Fragen antworten. Um eine Altersrente zu beziehen, müssen Sie nicht zwingend vorher Ihre bisherige Beschäftigung aufgeben. Sie können auch weiterarbeiten und die Rente beziehen. Ggf. wird aber Ihr Verdienst aus dieser Beschäftigung auf die Rente angerechnet und die Rente dann gekürzt ausgezahlt (Stichwort Flexi-Rente). Ob und ggf. wann Sie Ihre Beschäftigung kündigen (müssen), ist ein arbeitsrechtliches Problem. Hierzu können die Experten der Deutschen Rentenversicherung keine Auskünfte geben. Bitte sprechen Sie - insbesondere, wenn sie verunsichert sind - noch mal mit Ihrer Personalabteilung und/oder Ihrem Personalrat. Viele Grüße, Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Santanderam 07.11.2019 | 15:13
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Sie haben mir sehr geholfen.
Kaiseram 07.11.2019 | 16:25
Er hat es verstanden. Welch ein Glück für alle!
W°lfgangam 07.11.2019 | 21:15
Hallo Susanne, zu welchem Datum haben Sie die Rente beantragt? Wegen der 6300 zulässigem Hinzuverdienst - die sich aber nur auf ein laufendes Jahr beziehen. Liegt der Verdienst zB vom 01.12. - 29.02. ist das ganz anders zu bewerten, jeweils für jedes Jahr getrennt. Letztendlich hängt da auch die VBL noch dran, die kein Leistung zahlt, wenn im 1. Monat zunächst nur eine Teilrente zu bewilligen ist ...für den ganzen Rest des Jahres gibt es keine VBL! > nun sagt mein Vorgesetzter im öffentlich Dienst er unterschreibt mir den Auflösungsvertrag nicht hmm?! ...der unmittelbare Vorgesetzte ist grundsätzlich nicht für solche Sachen der Entscheider, sondern der Arbeitgeber an oberster Stelle/Personalbüro selbst. Daneben haben Sie auch noch Einflussmöglichkeiten über die eigene Schwerbehindertenvertretung darauf einzuwirken. *) Anderseits kann die parallele Beschäftigung neben der Rente auch finanziell das Optimum sein, um zum (späteren) Beschäftigungsende noch einem zusätzlichen Betrag aus Rente mitzunehmen. Je nach Konstellation kann das ein paar Tausend EUR mehr Einkommen mit sich bringen, aber auch (VBL!!) insgesamt zu Verlusten führen. Ihre örtliche Beratungsstelle kann das beurteilen. *) es kommt leider immer wieder vor, dass Beschäftigte meinen, mit dem Rentenantrag erledigt sich das Beschäftigungsverhältnis auch von ganz allein. Enthält der Arbeitsvertrag/Tarifvertrag etwa Kündigungsfristen?!! ...die DRV interessiert das Arbeitsverhältnis/Kündigung grundsätzlich gar nicht - da Hinzuverdienst neben der Rente möglich ist, geht es nur um diesen und nicht ob/wie die/der Beschäftigte sein Arbeitsverhältnis beendet. Gruß w.
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