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Rente hier: vorzeitig "gezwungen werden"

von Schwiegertochter16.02.2007 | 14:51
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, meinem Schwiegervater, 60 Jahre alt mit 45 Beitragsjahren (Arbeiter) wurde jetzt vom Arbeitgeber (< 8 Mitarbeiter) nahe gelegt in Rente zu gehen. Von der persönlichen Enttäuschung ganz abgesehen weiss er jetzt nicht so recht was er machen soll. Geplant war für ihn immer Rente mit 63. Hat jemand einen Rat wie er es jetzt am besten anstellt? Er hat natürlich wenig Lust auf Abschläge. Ich grübel darüber nach ob es möglich ist nach einer erfolgten Kündigung seitens des AG länger Anspruch auf ALG hat und man somit die Zeit bis zum 63. Lebensjahr "rausziehen" kann, bzw. eine Berufsunfähigkeitsrente anzusteuern - hier ist er privat noch versichert. Er möchte jetzt die Lage lieber heute als morgen klären und ist zur Zeit auch wenig motiviert seinen Job zu machen, fühlt sich zudem "unter Druck" gesetzt. Hat jemand einen Tip? Vielen Dank.

5 Antworten

Bernhardam 16.02.2007 | 16:05
Zuerst einmal Gratulation: Ihr Vater hat es immerhin geschafft, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz inne zu haben. Das ist heutzutage keineswegs mehr die Regel. Ansonsten: Willkommen im Club! "Freiwillig" werden keineswegs alle vorzeitigen Altersrenten beantragt. Ebensowenig wie jemand "freiwillig" für 1 € pro Stunde eine sogenannte Arbeitsgelegenheit wahrnimmt - dennoch wäre es natürlich völlig unangebracht, hier von "Zwang" oder gar "Zwangsarbeit" zu reden. Die von Ihnen verwendeten Anführungszeichen deuten auf ein politisch korrekt entwickeltes bürgerliches Selbstverständnis hin. Nun aber im Ernst - hier sind einige Tipps: 1. Unabhängig von Arbeitsvertrag oder Tarif kann Ihr Vater abhängig von der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit eine relativ lange Kündigungsfrist haben, nach § 622 BGB sind das z.B. nach 15 Jahren 6 Monate zum Ende des Kalendermonats. 2. Auch in Betrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern kann das Kündigungsschutzgesetz gelten, die Details sind kompliziert, lesen Sie bitte das hier: http://www.bkp-kanzlei.de/html/arbeitsrecht_kundigung.html 3. Ihr Vater sollte auf keinen Fall selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, nur im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber hat er ungekürzten Anspruch auf bis zu 18 Monate Arbeitslosengeld I. 4. Danach könnte er (Ende 2007 ist dann vorbei, 58'er Regelung endgültig ausgelaufen), kein ALG II beantragen, sondern müsste stattdessen eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen beantragen. 5. Berufsunfähigkeitsrenten gibt es bei der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr, aber auch eine Erwerbsminderungsrente (falls überhaupt möglich) vermeidet eine Rentenkürzung durch Abschläge nicht, denn hier gibt es ebenso Abschläge, wie bei einer vorgezogenen Altersrente. Also erst einmal dicke Haut überziehen, den Arbeitgeber mit einer Kündigung bzw. einem Kündigungsversuch kommen lassen, dann sorgfältig lesen, ggf. Fachanwalt für Arbeitrecht konsultieren, und bis das ALG I ausgelaufen ist, ist Ihr Vater mindestens 62 Jahre alt. Und natürlich könnte der Arbeitgeber bei "Unwilligkeit" Ihres Vaters auch auf die Idee kommen, eine angemessen hohe (-> Anwalt fragen) Abfindung anzubieten. Damit könnte er dann die Rentenabschläge ausgleichen (§ 76a SGB VI).
bertramam 16.02.2007 | 18:28
Wie findet man denn einen guten Anwalt für Arbeitsrecht, gibt es eine "Hitliste". Suche jemanden in Frankfurt/M danke für Tipps! B.
Schiko.am 16.02.2007 | 18:52
Dies bestätigt mir wieder die allgemeine auffassung, nimmt man 18 prozent in kauf ist rente mit 60 möglich. Scheinbar hat der arbeigeber des schwiegervaters keine ahnung und vertritt die gleiche meinung. Die mindestbeitragszeit von 35 jahren vor dem 65. lebensjahr allein reicht eben nicht. Über die feinheiten wurden sie bereits von „bernhard“ gekonnt hingewiesen. Man braucht sich ja über solche meinungsbildung nicht zu wundern. Eine gewerkschaft hat kürzlich sogar zur protest- kundegebung gegen den rentenabschlag von 25% aufgerufen. Scheinbar wurde so gerechnet: 0,3% x 84 monate ergibt 25,20 prozent, dies stimmt sogar rechnerisch, rentenrechtlich fehlt die voraussetzung. Mit freundlichen Grüßen.
bekissam 16.02.2007 | 20:11
Es wäre sicher nicht im Interesse der Neutralität dieses Forums, Ihnen eine "Hitliste" zu nennen. Sicher sind Sie aber bei der Gewerkschaft an der richtigen Stelle.
bekissam 16.02.2007 | 20:14
Mit Vordruck V210 - "Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters" kann die Berechnung des Beitragsaufwandes zum Ausgleich der Rentenminderung beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden. Weitere Verhandlungen sollte man erst führen, wenn diese Berechnung vorliegt und der Arbeitgeber eine entsprechende Zahlung auch tatsächlich vorzunehmen bereit ist. Ohne die Kenntnis des tatsächlichen Verlustes sollte man sich auf das Ansinnen des Arbeitgebers nicht einlassen. Eine eigene Kündigung muss man dennoch genau abklären. "Bernhard" hat Ihnen dazu schon wichtige Hinweise gegeben. Wenn bei Ihrem Schwiegervater gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, sollte er die Schwerbehinderteneigenschaft umgehend beantragen. So erwirbt er einen zusätzlichen Schutz vor Kündigung. Auf einer derartigen Basis lässt sich dann auch leichter über die Höhe einer evtl. Abfindung verhandeln.
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