Zuerst einmal Gratulation: Ihr Vater hat es immerhin geschafft, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz inne zu haben. Das ist heutzutage keineswegs mehr die Regel.
Ansonsten: Willkommen im Club! "Freiwillig" werden keineswegs alle vorzeitigen Altersrenten beantragt. Ebensowenig wie jemand "freiwillig" für 1 € pro Stunde eine sogenannte Arbeitsgelegenheit wahrnimmt - dennoch wäre es natürlich völlig unangebracht, hier von "Zwang" oder gar "Zwangsarbeit" zu reden. Die von Ihnen verwendeten Anführungszeichen deuten auf ein politisch korrekt entwickeltes bürgerliches Selbstverständnis hin.
Nun aber im Ernst - hier sind einige Tipps:
1. Unabhängig von Arbeitsvertrag oder Tarif kann Ihr Vater abhängig von der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit eine relativ lange Kündigungsfrist haben, nach § 622 BGB sind das z.B. nach 15 Jahren 6 Monate zum Ende des Kalendermonats.
2. Auch in Betrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern kann das Kündigungsschutzgesetz gelten, die Details sind kompliziert, lesen Sie bitte das hier:
http://www.bkp-kanzlei.de/html/arbeitsrecht_kundigung.html
3. Ihr Vater sollte auf keinen Fall selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, nur im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber hat er ungekürzten Anspruch auf bis zu 18 Monate Arbeitslosengeld I.
4. Danach könnte er (Ende 2007 ist dann vorbei, 58'er Regelung endgültig ausgelaufen), kein ALG II beantragen, sondern müsste stattdessen eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen beantragen.
5. Berufsunfähigkeitsrenten gibt es bei der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr, aber auch eine Erwerbsminderungsrente (falls überhaupt möglich) vermeidet eine Rentenkürzung durch Abschläge nicht, denn hier gibt es ebenso Abschläge, wie bei einer vorgezogenen Altersrente.
Also erst einmal dicke Haut überziehen, den Arbeitgeber mit einer Kündigung bzw. einem Kündigungsversuch kommen lassen, dann sorgfältig lesen, ggf. Fachanwalt für Arbeitrecht konsultieren, und bis das ALG I ausgelaufen ist, ist Ihr Vater mindestens 62 Jahre alt.
Und natürlich könnte der Arbeitgeber bei "Unwilligkeit" Ihres Vaters auch auf die Idee kommen, eine angemessen hohe (-> Anwalt fragen) Abfindung anzubieten. Damit könnte er dann die Rentenabschläge ausgleichen (§ 76a SGB VI).