Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
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Hallo Inge,
bei der Festsetzung einer Altersrente, auch vor Vollendung des 65. Lebensjahres, werden die Anwartschaften aus dem Versorgungsausgleich und für die Kindererziehung mitberücksichtigt.
Hallo,
zur Verdeutlichung:
Die gesetzliche Rentenversicherung kennt verschiedene Rentenarten. Für jede Rentenart sind im Gesetz spezielle Voraussetzungen aufgeführt welche erfüllt sein müssen.
Die Regelaltersrente stellt die sozusagen "normale" Rentenleistung dar. Diese Rente kann nach Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt werden. Seit Einführung der Neuregelungen der "Rente mit 67" kann die Regelaltersrente an den Jahrgang 1948 erst zwei Monate später gezahlt werden. Die sogenannte Regelaltersgrenze wurde für den Jahrgang 1948 um zwei Monate angehoben.
Weiterhin sieht das Gesetz verschiedene vorgezogene Altersrenten vor. Diese können bereits vor Erreichen der Regelaltergrenze gezahlt werden.
Beispielsweise kann der Jahrgang 1948 die Rente für schwerbehinderte Menschen ab dem 60. Lebensjahr mit einem Abschlag erhalten. Sofern das 63. Lebensjahr erreicht wurde, kann diese Altersrente abschlagsfrei gezahlt werden. Auch hierbei gibt es spezielle Vertrauensschutzregelungen zu beachten. Voraussetzung ist allerdings in jedem Fall, dass die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist.
Sollten 26 Monate am Erreichen dieser Wartezeit fehlen, ist der Anspruch für die Rente an schwerbehinderte Menschen nicht erfüllt, dass heißt die Rente kann nicht gezahlt werden.
In diesem Falle könnte geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung vorliegen. Wir empfehlen wir Ihnen bei der nächst gelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle einen Termin zu vereinbaren, damit Sie individuell beraten werden können. Die Ihrem Wohnort nächst gelegene Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.
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