Hallo Christine Baxter,
wie KSC zutreffend ausgeführt hat, findet das europäische Gemeinschaftsrecht Anwendung. Bei Erfüllung der jeweiligen nationalen Voraussetzungen erhalten Sie aus den deutschen Zeiten eine Rente vom deutschen Rentenversicherungsträger, aus den englischen Zeiten zahlt der englische Träger. Zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen werden die Zeiten zusammengezählt. Es ist ausreichend, wenn Sie den Antrag bei einem Träger stellen. Beispielsweise leitet der englische Träger den Antrag an alle weiteren beteiligten Versicherungsträger weiter.