Rentenanspruch in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung besteht, wenn die erforderliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten mit Beiträgen erfüllt ist. Da M. selbständiger Arzt ist, ist anzunehmen, dass er von der Versicherungspflicht befreit wurde, weil er als Arzt Mitglied bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.
Allerdings können natürlich vor der Zeit als praktizierender Arzt Pflichtbeiträge entrichtet worden sein. Wir empfehlen deshalb (falls Beiträge eingezahlt wurden) vorsorglich einen Rentenantrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen. Dort wird man zunächst eine Kontenklärung durchführen und prüfen, ob die Voraussetzungen für die Rente erfüllt sind.
Renten werden auch nach Spanien gezahlt. Zuständig für die Durchführung des deutsch-spanischen Abkommens ist entweder die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Königsallee 71, 40215 Düsseldorf, oder die Deutsche Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin.