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Experten-Antwort

Rente im Ausland und hier bekommen?

von Frieda16.09.2019 | 13:58
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9 Antworten

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Ich bekomme Rente in Rußland aber wohne in Deutschland, wird dann die Altersrente in Deutschland komplett bezahlt oder angerechnet? Danke im Voraus.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frieda,

ob die deutsche Altersrente – bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland – in der vollen Höhe gezahlt werden kann, hängt von den in dieser Rente enthaltenen Versicherungszeiten ab.

Es könnte hier § 31 des Fremdrentengesetzes (FRG) zu berücksichtigen sein. § 31 Absatz 1 FRG regelt für FRG-Berechtigte das Ruhen der deutschen Rente, wenn gleichzeitig ein fremder Träger der Sozialversicherung oder eine andere Stelle für die nach Bundesrecht anrechenbaren Zeiten ebenfalls eine (Renten-)Leistung erbringt.

Nach Absatz 2 sind FRG-Berechtigte dazu verpflichtet, den Bezug derartiger fremder Leistungen anzuzeigen.

Wenden Sie sich wegen dieser Auskunft bitte an Ihren deutschen Rentenversicherungsträger.

Sofern Sie schon eine deutsche Altersrente beziehen, zeigen Sie den Rentenbezug aus der russischen Föderation bitte umgehend Ihrem deutschen Rentenversicherungsträger an, sofern dies noch nicht geschehen ist.

Viele Grüße / Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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8 Antworten

W°lfgangam 16.09.2019 | 18:28
Hallo Frieda, - wann erfolgte der Zuzug nach Deutschland? - haben Sie den Status 'Vertriebene' (bis 1992)? - oder Spätaussiedlerin (ab 1993) in eigener Person ("§ 4")? Gruß w.
Friedaam 16.09.2019 | 19:02
Ich bin Spätaussiedlerin mit §4. Ich bekomme noch keine deutsche Rente aber in Rußland eine russische und möchte wissen, ob die russische rente angerechnet wird oder ich bekomme hier in Deutschland nur Rente für Zeit, die ich hier gearbeitet habe. Danke.
W°lfgangam 16.09.2019 | 19:36
Hallo Frieda, "§4" erhält auch die russischen Arbeitsjahre in der dtsch. Rente angerechnet. Zahlt Russland hierfür eine eigene Rente, wird die russische Rente hier 1:1 von der Altersrente abgezogen - eine Doppelzahlung für dieselben Zeiten kann in D nicht erfolgen. Im Altersrentenantrag hier wird dazu explizit nachgefragt, ob eine Rente aus Russland gezahlt wird. Dem können Sie entgehen, wenn Sie die russ. Rente einstellen lassen/Bescheinigung vom russ. Rentenfont bei dtsch. Rentenantrag vorlegen. Ist die russ. Rente natürlich höher für die dortigen Zeiten (unwahrscheinlich), können Sie auch auf die Anrechnung der russ. Beschäftigungszeiten in D verzichten, dann erfolgt keine Anrechnung auf die dtsch. Rente. Gruß w.
W°lfgangam 16.09.2019 | 20:34
Zitat von **** anzeigenausblenden
...nett/und bekannt - aber hier gänzlich neben der Spur/worum es bei der Fragestellung geht ;-) Möchten Sie mehr erfahren (was FRG und Nicht/Anrechnung von diesbezüglichen Auslandsrenten betrifft?!), vielleicht auch in aktuellen BSG-Entscheidungen zum Thema nachlesen? Gerne hier: https://openjur.de/u/382909.html BSG, Urteil vom 11.05.2011 - B 5 R 8/10 R Gruß w.
****am 16.09.2019 | 20:06
Zitat von W. "können Sie auch auf die Anrechnung der russ. Beschäftigungszeiten in D verzichten, dann erfolgt keine Anrechnung auf die dtsch. Rente." Gruß w.
Hallo Frieda und W. ein Verzicht auf die Anerkennung der russ. Beschäftigungszeiten in der Deutschen Rentenberechnung ist nicht möglich! Siehe dazu die GRA zu § 46 SGB I: Verzicht Punkt 5 Unwirksamkeit Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden. Das ist unter anderem der Fall, wenn der Berechtigte auf „Berechnungselemente“ der Rente verzichtet (zum Beispiel, wenn einzelne Zeiten unberücksichtigt bleiben sollen); hierin liegt ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Rentenversicherungsgesetze, die zwingend vorschreiben, wie und welche Beiträge und Zeiten bei einer Rentenberechnung zu berücksichtigen sind (vergleiche hierzu auch BSG vom 23.03.1966, AZ: 1 RA 221/62, SozR Nr. 6 zu § 1255). https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Noch einen schönen Abend
****am 17.09.2019 | 07:51
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
(vergleiche hierzu auch BSG vom 23.03.1966, AZ: 1 RA 221/62, SozR Nr. 6 zu § 1255
...nett/und bekannt - aber hier gänzlich neben der Spur/worum es bei der Fragestellung geht ;-) Möchten Sie mehr erfahren (was FRG und Nicht/Anrechnung von diesbezüglichen Auslandsrenten betrifft?!), vielleicht auch in aktuellen BSG-Entscheidungen zum Thema nachlesen? Gerne hier: https://openjur.de/u/382909.html BSG, Urteil vom 11.05.2011 - B 5 R 8/10 R Gruß w.
Hallo W. die Modalitäten bezüglich der Anrechnung /Nichtanrechnung ausländischer Renten gem. § 31 FRG auf die Rente aus D sind mir bekannt. Sie schrieben aber von "auf die Anrechnung der russischen Beschäftigungszeiten in D verzichten" das sind zwei ganz verschiedene Schuhe und so steht es auch in der von mir zitierten GRA, siehe weiter unten siehe Link). Noch einen schönen Tag PS. Kaiser, es gibt hier kein W°lfgang vs. ****
W°lfgangam 17.09.2019 | 21:36
Zitat von **** anzeigenausblenden
...nett/und bekannt - aber hier gänzlich neben der Spur/worum es bei der Fragestellung geht ;-) Möchten Sie mehr erfahren (was FRG und Nicht/Anrechnung von diesbezüglichen Auslandsrenten betrifft?!), vielleicht auch in aktuellen BSG-Entscheidungen zum Thema nachlesen? Gerne hier: https://openjur.de/u/382909.html BSG, Urteil vom 11.05.2011 - B 5 R 8/10 R Gruß w.
Hallo W. die Modalitäten bezüglich der Anrechnung /Nichtanrechnung ausländischer Renten gem. § 31 FRG auf die Rente aus D sind mir bekannt. Sie schrieben aber von "auf die Anrechnung der russischen Beschäftigungszeiten in D verzichten" das sind zwei ganz verschiedene Schuhe und so steht es auch in der von mir zitierten GRA, siehe weiter unten siehe Link). Noch einen schönen Tag PS. Kaiser, es gibt hier kein W°lfgang vs. ****
Hallo ****, vielleicht haben wir etwas aneinander vorbeigeredet/oder ich ungeschickt formuliert. Beides/Verzicht ist möglich, sowohl auf die Auslandsrente, da es bereits via FRG zu höheren Rentenleistungen hier führt, wie auch auf Verzicht auf die Berücksichtigung der FRG-Zeiten in der dtsch. Renten, WENN die Auslandsrente für diese Zeiten einen höheren Rentenanspruch ergibt. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Hier Ziff. 5.1 stellt das konkret dar. Warum ein diesbezüglicher Regionalträger nach nunmehr 6 Monaten nicht in der Lage ist, die Frage/Probeberechnung dazu zu liefern (Bund konnte das schon vor ü10 Jahre), wenn mit 2 gesunden Augen die FRG-EP/anteiliger Rentenbetrag ./. Vergleich der Auslandsrente offensichtlich geringer ausfällt, scheint ein bisher nicht gelöstes programmtechnisches Problem dort zu sein/das hatten wie noch nie. Zumindest wir beide wissen, das Beides gesetzlich abgesichert möglich ist :-) Gruß w. PS: ...ach der Kaiser. Die Interaktion zwischen den Wissenden erschließt sich ihm sicher nicht bei seinen anal ytischen Statements ;-) ...auch wenn untereinander schon mal scharf gebürstet wird *g
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