Hallo Frieda,
ob die deutsche Altersrente – bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland – in der vollen Höhe gezahlt werden kann, hängt von den in dieser Rente enthaltenen Versicherungszeiten ab.
Es könnte hier § 31 des Fremdrentengesetzes (FRG) zu berücksichtigen sein. § 31 Absatz 1 FRG regelt für FRG-Berechtigte das Ruhen der deutschen Rente, wenn gleichzeitig ein fremder Träger der Sozialversicherung oder eine andere Stelle für die nach Bundesrecht anrechenbaren Zeiten ebenfalls eine (Renten-)Leistung erbringt.
Nach Absatz 2 sind FRG-Berechtigte dazu verpflichtet, den Bezug derartiger fremder Leistungen anzuzeigen.
Wenden Sie sich wegen dieser Auskunft bitte an Ihren deutschen Rentenversicherungsträger.
Sofern Sie schon eine deutsche Altersrente beziehen, zeigen Sie den Rentenbezug aus der russischen Föderation bitte umgehend Ihrem deutschen Rentenversicherungsträger an, sofern dies noch nicht geschehen ist.
Viele Grüße / Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung