Hallo Sultan,
Deutsche und türkische Staatsangehörige erhalten ihre Rente bei Wohnsitz in der Türkei grundsätzlich in gleicher Höhe ausgezahlt wie bei Wohnsitz in Deutschland. Bei der Rentenberechnung werden Kindererziehungszeiten genauso berücksichtigt wie es in der Rentenberechnung vorgesehen ist. Sollte der Versicherte aber auch Beitragszeiten in einem Drittstaat (z.B. Österrech) zurückgelegt haben, kann sich die Rentenhöhe evtl. vermindern. Auf Erwerbsminderung beruhende Renten, die wegen Fehlens eine Teilzeitarbeitsplatzes in Deutschland gewährt wurden, werden wegen des im Abkommen insoweit eingeschränkten Gebietsgleichstellung nicht in die Türkei gezahlt. Das bedeutet z.B., dass ein Rentner der am 31.12.2000 wegen des verschlossenen Arbeitsmarktes einen Anpruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hatte, anstelle der Erwerbsunfähigkeitsrente ab Verzug in die Türkei nur noch die niedrige Berufsunfähigkeitsrente ausgezahlt bekommt oder dass der Anpruch auf die Rente ganz entfällt.