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Experten-Antwort

Rente in der Türkei beziehen

von denis19.07.2016 | 17:00
1972 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, werde demnächst in Deutschland Rentner und werde Dan in die Türkei verziehen. Werde mich Dan in der Türkei selbst Versichern brauche also keine Deutsche Krankenversicherung. Wenn ich in der Türkei dan in die ssk einzahle und Dan einen türkischen Rentenantrag Stelle muss ich das in Deutschland Der Rentenversicherung melden? Wenn ja aus welchem Gründen? Danke. Freundliche Grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Denis,

wenn Sie in der Türkei Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben, sind Sie verpflichtet, diese bei dem für Sie zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung anzugeben. Ihre deutsche Rente wird nicht gemindert, wenn Sie Beiträge zur türkischen Rentenversicherung gezahlt haben.

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4 Antworten

dfsdfam 19.07.2016 | 17:16
1.) Wenn Sie in Deutschland einen Rentenantrag stellen und im Rentenantrag einen Verweis auf Ihre türkischen Versicherungszeiten geben (einschließlich der dortigen Rentenversicherungsnummer), wird eine entsprechende Meldung an den türkischen Rentenversicherungsträger abgesetzt, wonach dieser dann das dortige Verfahren einleitet. 2.) Bezüglich Ihrer Krankenversicherung gilt: Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse. Die Krankenkasse entscheidet darüber, ob von der deutschen Rente Beiträge einzubehalten sind. Wenn Sie nicht mehr Mitglied einer deutschen Krankenkasse sind, teilt dies Ihre Krankenkasse Ihrem Rentenversicherungsträger mit und Sie erhalten dann Brutto für Netto.
denisam 19.07.2016 | 17:48
Das habe ich aber nicht gemacht einen Verweis auf meine Versicherungsverlauf in Türkei angegeben.. Muss ich im Nachhinein trotzdem es angegeben? Für was ist das so wichtig ob ich eine Rente in der Türkei beziehe und gegebenenfalls Beitragszahlungen machen? Danke Freundliche Grüße Denis
denisam 20.07.2016 | 10:05
Die erste Frage ist beantwortet danke. Aber die zweite Frage leider nicht, aus welchem (Grund) muss ich das mitteilen?
****am 20.07.2016 | 10:38
Hallo denis, hier nur einige Gründe die mir Adhoc einfallen. Abkommenszeiten haben Auswirkungen auf die Berechnung der deutschen Rente im Rahmen der Wartezeitberechnung , der Gesamtleistungsbewertung, somit auf die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten. Der Bezug einer ausländischen Altersrente kann in D zur Versicherungsfreiheit gem. § 5 Abs. 4 SGB 6 führen. Ausländische Renten unterliegen der Beitragspflicht in der Deutschen KV/PV und so weiter....
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