Aus der Sicht der RV:
Der Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (TEM) fällt weg, wenn rückwirkend (und somit zeitgleich) ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (VEM) besteht
Durch das Urteil des BSG vom 07.09.2010 haben Krankenkasse und Agenturen für Arbeit die Möglichkeit, einen Erstattungsanspruch auf die VOLLE Erwerbsminderungsrente zu stellen und nicht nur - wie vor dem Urteil gängige Praxis - auf den Differenzbetrag zwischen TEM und VEM.
Wie bereits richtig beschrieben, ist der Betrag der TEM, der von der Rentenversicherung an den Versicherten gezahlt wurde, auf den nun (rückwirkend) kein Anspruch besteht, dem Grunde nach durch den Versicherten zurückzuzahlen.
Aus der Sicht der KV:
Um die Rechtswirkungen der Krankengeldkürzung gemäß § 50 Abs.2 Nr. 2 SGB V und ggf. einen Erstattungsanspruch aus der aufgelaufenen Rente auszulösen, ist es erforderlich, dass bei dem Versicherten zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Rentenleistung bereits Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Es müssen also zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Krankengeld erfüllt sein. Damit reicht es aus, wenn der Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Tag vor dem Rentenbeginn liegt. Es wird also nicht auf den Bezug des Krankengeldes und damit auch nicht auf den Beginn des Anspruchs auf Krankengeld (also ggf. den Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit) abgestellt.
Nun ist vermutlich Ihrem Bekannten folgendes wiederfahren.
Er wurde krank, der Arbeitgeber zahlte Entgeltfortzahlung, und nachdem diese ausgeschöpft war, zahlte die Krankenkasse Krankengeld.
Dann wurde vermutlich die TEM beschieden. Die Krankenkasse kürzte daraufhin das Krankengeld um den Zahlbetrag der TEM ( und stellte einen Erstattungsanspruch auf eine ggf. vorhandene Nachzahlung - so z.B. wenn die TEM auf Dauer festgestellt worden ist)
Jetzt wurde rückwirkend die VEM beschieden. Hieraus entsteht ebenfalls eine Nachzahlung.
Der Anspruch auf TEM erlischt für die zeitgleichheit von TEM/VEM und muss vom Rentner erstattet werden
Nun hat die Krankenkasse (KK) aber dennoch Leistung gezahlt und kann, auf Grund o.g. BSG Urteil aus der Nachzahlung von der vollen VEM einen Erstattungsanspruch geltend machen.
Beispiel.
TEM = 300 EUR
VEM = 600 EUR
Krankengeld (KG) = 1000 EUR
Das KG wird ab 15.12.2013 in Höhe von 1000,- EUR mtl gezahlt.
Die RV stellt rückwirkend ab 01.01.2014 die TEM fest - mit Bescheid vom 31.03.2014
Nachzahlung TEM = 300,00 EUR x 3
KK stellt Erstattungsanspruch auf die Nachzahlung: 1000,- EUR hat die KK mtl. gezahlt - 300,00 EUR stehen mtl. zur Verfügung.
Die Nachzahlugng wird voll an die KK gezahlt
Ab 01.04.2014 erhält der Versicherte mtl.
700,- EUR KG und
300,- EUR TEM
Mit Bescheid vom 30.09.2014 stellt der RVT nun rückwirkend VEM ab 01.07.2014 fest,weil befristet erst ab dem 7. Monat
Der Anspruch auf TEM bestand daher nicht für die Zeit vom 01.07.2014 bis 30.09.2014 (bis zu diesem Tag wurde die TEM tatsächlich ausgezahlt)
Überzhalung ggü. den Versicherten von 300,- EUR x 3.
Die Nachzahlung aus der VEM 600 ,- EUR x 3 darf zuerst auf Grund o.g. BSG-Urteil die KK geltend machen.
Die KK hat ab 01.07.2014 mtl. 700 EUR gezahlt, ergo sie natürlich nun die 600,- EUR mtl. Nachzahlung haben will (und auch bekommt).
Durch den Bezug der VEM endet auch der Anspruch auf das KG (§ 50 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB V).
Der Rentner bekommt daher ab 01.10.2014
600,- EUR mtl. VEM und
kein KG mehr
zusätzlich muss der Rentner nun die TEM vom 01.07.2014 bis 30.09.2014 zurückzahlen, da aus der Nachzahlung der VEM nichts mehr übrig geblieben ist, da die Krankenkasse alles vereinahmt hat.
Die restlichen 100,- EUR x 3 Überzahlung der Krankenkasse muss er - meines Erachtens - nicht erstatten.