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Rente mit 60

von HaWe09.03.2007 | 13:31
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2 Antworten

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Hallo, Bin Jahrgang 1948 und beziehe derzeit eine halbe Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit. (50% Behinderungsgrad.) Ab 2008 kann ich eine abschlagsfreie Rente dieserhalben (Schwerbehinderung) beantragen. Verstehe ich das richtig, dass hier ein Rentenantrag (mit Abschlag 10,8%) bereits jetzt gestellt werden kann ? Erfolgt ab dem 65. Lj. dann die Umstellung in eine Altersrente ? Danke für eine Antwort !

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 10.03.2007 | 09:34

Hallo HaWe,

Ihren Angaben entnehme ich, dass Sie anerkannter Schwerbehinderter, mit einem GdB von min. 50 % sind. Sofern dass zutrifft und Ihre Schwerbehinderung vor dem 16.11.2000 festgestellt ist und fortbesteht kämen Sie in den Genuss des so genannten Vertrauensschutzes. Sie könnten in diesem Fall Altersrente ab 60 abschlagsfrei bekommen, ein Antrag ist immer Voraussetzung. Sofern die Schwerbehinderung erst nach dem 16.11.2000 festgestellt wurde, müssten Sie bei frühestmöglichem Rentenbeginn 10.8 % Abschläge in Kauf nehmen. Eine Umstellung auf die Regelaltersrente ab dem 65. Lebensjahr erfolgt dann nicht mehr. D. h. die Abschläge bleiben Ihnen erhalten. Ein Antrag auf die Altersrente sollte möglichst in einem zeitlichen Rahmen von 3 Monaten vor dem gewünschten/möglichen Rentenbeginn erfolgen. Ein früherer Antrag ist nicht sinnvoll. Wenn Sie also beabsichtigen im Jahr 2008 in Altersrente zu gehen, stellen Sie den Antrag 3 Monate vorher. Wenn Sie bereits jetzt einen Antrag stellen, würde dieser wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt werden.

Mit freundlichen Grüßen

1 Antworten

bekissam 09.03.2007 | 16:43
Liegen bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung die Anspruchsvoraussetzung für eine Altersrente ebenfalls vor, kann die Altersrente alternativ beantragt werden. In der weit überwiegenden Zahl dieser Folgerenten ergibt sich jedoch kein höherer Zahlbetrag. Diese Renten werden dann mindestens in Höhe der bisherigen EM-Rente gewährt. "Außer Spesen, nichts gewesen!" Eine Rentenerhöhung ergibt sich nur in seltenen Ausnahmefällen. Eine nochmalige Änderung in eine andere Altersrente ist nicht möglich. Die Regelaltersrente (derzeit noch mit 65 Jahren) wird ohne Antragstellung von Amts wegen gewährt. Wenn also z. B. nach Eintritt der Erwerbsminderung weitere Beiträge entrichtet worden sind oder in einer Rente wegen Erwerbsminderung Kindererziehungszeiten noch nicht enthalten sein sollten, die bei der Altersrente zu berücksichtigen wären, sollte man sich wegen eines evtl. zu stellenden Antrages beraten lassen.
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