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Rente mit 60

von FRAU08.04.2008 | 17:32
1579 Ansichten
2 Antworten

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laut rentenberatung erfülle ich alle auflagen das ich mit 60 in rente gehen kann. bin noch arbeitssuchend gemeldet.wenn mich das arbeitsamt nicht mehr bei der rentenversicherung meldet und ich einen 400€ job mache und ich die 4,9% von meinem verdienst in der rentenversicherung auffülle - ist es mir dann immer noch möglich mit 60 in rente zu gehen. vielen dank für die antwort.

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 09.04.2008 | 10:19

Ja, der Rentenanspruch bleibt erhalten.

1 Antworten

Wolfgang Amadeusam 08.04.2008 | 21:03
Wenn Du bis 1951 geboren bist, kannst Du noch die sogenannte Altersrente für Frauen in Anspruch nehmen. Dazu mußt Du folgende Voraussetzungen erfüllen: Insgesamt mindestens 15 Jahre Beiträge. Außerdem im Zeitraum ab 40. Geburtstag insgesamt mindestens 10 Jahre plus 1 Monat Pflichtbeiträge (muss kein zusammenhängender Zeitraum sein). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, was aufgrund der Dir gegenüber erfolgten Rentenberatung wahrscheinlich ist, so behälst Du natürlich Deinen Anspruch ab 60, egal was Du bis 60 noch machst. Zeiten der Arbeitsuchendmeldung werden nicht immer automatisch von der Agentur für Arbeit der Rentenversicherung gemeldet, können jedoch dann trotzdem als Anrechnungszeiten anrechenbar sein (z.B. wenn Du zunächst Arbeitslosengeld bekommen hast und im Zeitraum seit Ende der Beschäftigung durchgehend arbeitslos bzw. arbeitsuchend gemeldet warst). In dem Fall müßtest Du Dir die Zeiträume von der Agentur für Arbeit bescheinigen lassen und anschließend bei der Rentenversicherung die Anrechnung von Anrechnungszeiten beantragen (mittels Formular V410; findest Du unter folgendem Link unter "Komplettpaket Kontenklärung": http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15176/SharedDocs/de… Wenn Du bisher seit Ende Deiner Beschäftigung durchgehend arbeitslos/arbeitsuchend gemeldet warst, würde ich Dir empfehlen, das weiterhin bis zu Deiner Rente zu tun, denn erstens erhältst Du Dir dann den Versicherungsschutz für den Fall der Erwerbsminderung und zweitens können diese Zeiten dann als Anrechnungszeiten angerechnet werden.
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