Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ist in § 237 SGB VI geregelt. Nach Abs.1, Nr. 3, Alternative a muss nach einem Lebensalter von 58 Jahren und 6 Monaten bis zum Rentenbeginn Arbeitslosigkeit im Umfang von 52 Wochen (oder 364 Tage) vorgelegen haben. Diese Zeit muss nicht zusammenhän-gend sein.
Nach Absatz 5, Nr. 2 der gleichen Bestimmung könnte durchaus Vertrauensschutz für die Rente ab 60 vorliegen.