Hallo Hausmann,
die 364 Tage Arbeitslosigkeit müssen ab Vollendung des Lebensalters von 58 1/2 Jahren vorliegen. Wenn dies erfüllt ist, kommt es nicht mehr darauf an, was bis zum Rentenbeginn ist (am Tag des Rentenbeginns muss aber Arbeitslosigkeit in dem Sinne vorliegen, dass keine Beschäftigung besteht).
Die Berücksichtigung der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug als Anrechnungszeit bringt zwar keine direkten zusätzlichen Entgeltpunkte, wirkt sich aber in geringem Umfang über die Gesamtleistungsbewertung auf die übrigen beitragsfreien Zeiten aus.