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Rente mit 60 nach Arbeitslosigkeit

von Hausmann11.06.2008 | 12:08
1312 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Zum Mitte November 2008 werde ich 60, dann kann ich Rente mit 18% Abschlag beantragen Bestandschutz). Es wurden Pflichtbeiträge gezahlt: lückenlos seit 1975 bis 12.2002 wegen Vollzeitbeschäftigung, von 01.2003 bis 11.2004 aus einer Transfergesellschaft nach Verlust des alten Arbeitsplatzes, von 11.2005 bis 06.2008 wegen ALG1. Von 12.2004 bis 10.2005 besteht eine Lücke, in der ich arbeissuchend gemeldet war, aber freiwillig noch kein ALG1 bezogen habe. Bis zum Rentenbeginn entsteht nochmals eine Lücke von 5 Monaten (kein Leistungsbezug mehr aus öffentlichen Kassen). 8 Jahre Pflichtbeiträge sind erfüllt. 364 Tage arbeitslos in den letzten 1,5 Jahren ist erfüllt. Fragen: 1. Muß ich die 5 Monate bis Rentenbeginn arbeislos gemeldet sein oder genügen die schon nachgewiesenen 364 Tage? 2. Bringen die Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug noch einen geldwerten Vorteil bei der Rente? - es gibt schon mehr Schul- und Studienzeiten, als angerechnet werden können.

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Hausmann,

die 364 Tage Arbeitslosigkeit müssen ab Vollendung des Lebensalters von 58 1/2 Jahren vorliegen. Wenn dies erfüllt ist, kommt es nicht mehr darauf an, was bis zum Rentenbeginn ist (am Tag des Rentenbeginns muss aber Arbeitslosigkeit in dem Sinne vorliegen, dass keine Beschäftigung besteht).

Die Berücksichtigung der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug als Anrechnungszeit bringt zwar keine direkten zusätzlichen Entgeltpunkte, wirkt sich aber in geringem Umfang über die Gesamtleistungsbewertung auf die übrigen beitragsfreien Zeiten aus.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Hausmann,

diese AZ haben keinen eigenen Wert. Aber: Bei der Gesamtleistungsbewertung wird eine Art Durchschnittsberechnung aus allen eingezahlten Beiträgen durch alle "belegungsfähigen" Monate gemacht (vgl. § 72 SGB VI). Und Anrechnungszeiten sind "nicht belegungsfähig", d.h. sie mindern den Divisor und erhöhen damit das Ergebnis. Wenn dann einige beitragsfreie Zeiten da sind, die mit diesem Gesamtleistungswert bewertet werden, kann es schon Auswirkungen geben...

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Hallo self,

Ihr Arbeitgeber meint sicher die "Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung". Wenn Sie vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen, fallen ja Abschläge an und diese Abschläge kann man mit der Einzahlung von Beiträgen wieder ausgleichen. Dafür werden häufig Abfindungen genutzt. Um die erforderlich Höhe zu erfahren, müssten Sie ein spezielle Rentenauskunft beantragen. Und natürlich müssen zuerst einmal die Voraussetzungen vorliegen, dass Sie überhaupt vor dem 65. Lebensjahr in Rente gehen können. Um dies alles zu klären, empfehle ich Ihnen dringend, eine Beratungsstelle der DRV aufzusuchen (Adressen finden Sie in der linken Menüleiste).

Und noch ein Hinweis: Wenn Sie auch Antworten, Meinungen etc. anderer Forumsteilnehmer erhalten wollen, dann sollten Sie mit Ihrer Frage einen neuen "Pfad" beginnen. Jetzt steht Ihre Frage auf Seite 3 des Forums und da schaut außer den "Experten" keiner mehr hin...

4 Antworten

Wolfgangam 12.06.2008 | 14:34
Anrechnungszeiten können das Aufputschmittel in der Gesamtleistungsbewertung schlechthin sein. Mal ein bisschen vertieft im SGB VI schnüffeln ... ;-) Gruß w.
Hausmannam 12.06.2008 | 14:26
Bei weiteren Recherchen in Internet wurde vielfach behauptet, Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug werde in der Gesamtleistungsberechnung NICHT berücksichtigt, habe also keine Auswirkung auf die Rentenhöhe. Die Ausführungen der Expertin hier suggerieren das Gegenteil.
selfam 12.06.2008 | 22:17
Hallo, ich bin 60 Jahre alt und kann nicht mehr gut arbeiten, mein Arbeitgeber will mich auch nicht mehr so richtig und möchte, dass ich sozusagen in Rente frühzeitig gehe und hat mir angeboten, den Differenzbetrag bis zum regulären Eintrittsalter der Regelaltersrente mir als Abfindung direkt zu zahlen oder direkt an den Rententräger ? Hat jemand hiermit Erfahrungen ? Soll ich das Angebot annehmen, Vorteile und NAchteile ? Danke.
HOS2000am 16.06.2008 | 19:01
Legende:, Geboren am 07.1950 habe ich Vertrauensschutz - arbeitlos 01.01.2004. Bin derzeit Hartz 4 Empfänger und möchte mit 60 Jahren in Rente gehen. Die Rentenversicherung vertritt die Meinung, das ich mich trotz Vertrauensschutz dem § 237 Abs. 1 SGB VI unterwerfen muss, wenngleich die Aufnahme einer Tätigkeit/Beschäftigung aufgrund des Vertrauensschutzes unschädlich ist. Diese Logik eröffnet sich mir nicht, weshalb ich hier über das Forum hoffe, eine für mich verständliche Antwort zu erhalten. Danke
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