Wie von Ihnen beschrieben, ist es möglich mit 63 Jahren in Rente zu gehen, wenn man 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten nachweisen kann. Der Abschlag für die vorzeitige Rente beträgt in diesem Falle 7,2 Prozent.
Vor dem 63. Lebensjahr kann Rente nur bei Vorliegen einer Schwerbehinderung mit einem Grad von mindestens 50 Prozent gezahlt werden, frühestens jedoch ab dem 60. Lebensjahr. Auch hier sind 35 Jahre rentenrechtlicher Zeiten erforderlich.
Weiterhin können Versicherte ( bis zum Geburtsjahrgang 1951 ) auch dann bereits vor dem 63. Lebensjahr in Rente gehen, wenn sie eine Altersteilzeit vereinbaren oder zuletzt vor Beginn der Rente arbeitslos gewesen sind. Der Abschlag fällt in diesem Falle jedoch höher als die 7,2 Prozent aus.
Ferner sind spezielle Regelungen zu beachten.
Die durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz beschlossene stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr hat für den Jahrgang 1946 keine Bedeutung, d.h. es führt nicht zu höheren Abschlägen bei der Rente.
Wir empfehlen Ihnen eine kostenfreie Beratung in einer der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe wahrzunehmen.