Hallo Keßel,
die Voraussetzungen, dass Sie in Rente gehen können werden auf jeden Fall erfüllt sein. Der Antwort von asdfg kann zugestimmt werden.
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Hallo Keßel,
die Voraussetzungen, dass Sie in Rente gehen können werden auf jeden Fall erfüllt sein. Der Antwort von asdfg kann zugestimmt werden.
Blick ins Gesetz nennt anderen Zeitpunkt: Übergangsregelung für Einkünfte aus bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten (Absatz 7) Aufwandsentschädigungen – kommunaler Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamter, zum Beispiel ehrenamtliche Bürgermeister/innen und Ortsvorsteher/innen oder Beigeordnete, – ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätiger, zum Beispiel ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder, Kreistagsmitglieder, Stadträtinnen und Stadträte, – von Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten, Versichertenberater/innen oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherung sind nur in der Höhe als Hinzuverdienst nach § 34 SGB VI zu berücksichtigen, in der sie einen konkreten Verdienstausfall ersetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen vorliegt. Ein Ersatz eines Verdienstausfalls kommt in Betracht, wenn neben einem oder mehreren der oben genannten Ehrenämter noch eine andere (nicht ehrenamtliche) Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit besteht. Sofern keine andere Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit besteht oder nur eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird, ist davon auszugehen, dass durch die Aufwandsentschädigung kein Verdienstausfall ersetzt wird. Die Aufwandsentschädigungen sind dann nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Es handelt sich hier um eine Übergangsregelung. Die Aufwandsentschädigungen des vorgenannten Personenkreises sind daher nur für die Zeit bis zum 30.09.2017 unberücksichtigt zu lassen. Ab 01.10.2017 sind sie als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.Zu meiner Haupttätigkeit bin ich Ehrenbeamter (Ortsbürgermeister) mit sozialversicherungspflichtiger Aufwandsentschädigung. Dei Wahlperiode endet in 2019.das könnte für die Rente ab 01.10.2016 'kritisch' werden.
Bisher wurde die Übergangsregel immer wieder um jeweils zwei Jahre verlängert. Also ob ab 01.10.17 dies wieder als Hinzuverdienst gilt, bleibt abzuwarten.Immer wieder ist nicht ganz zutreffend. Vorschrift kam am 21.09.2010 als Abs. 7 NEU ins Gesetz, zunächst befristet bis 30.09.2015 und wurde dann EINMAL bisher verlängert auf 20.09.2017. Immer wieder ist was anderes...
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