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Experten-Antwort

Rente mit 63 / 2 Monate Arbeitslos

von Keßel25.06.2016 | 09:54
2297 Ansichten
8 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin 1953 geboren und habe über 45 Jahre Rentenbeiträge gezahlt. Bis zum 30.07.2016 befinde ich mich noch in ATZ. Rente kann ich erst mit 63 Jahre plus 2 Monate = am 01.10.2016 empfangen. Daher fehlen mir 2 Monate an der Altersgrenze. Zu meiner Haupttätigkeit bin ich Ehrenbeamter (Ortsbürgermeister) mit sozialversicherungspflichtiger Aufwandsentschädigung. Dei Wahlperiode endet in 2019. Fragen: Reicht die sozialversicherungspflichtiger Aufwandsentschädigung um die fehlenden 2 Monate abzudecken? Könnte ich mich für die Monate August und September 2016 arbeitslos melden? Wäre dies auch rentenschädlich?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Keßel,

die Voraussetzungen, dass Sie in Rente gehen können werden auf jeden Fall erfüllt sein. Der Antwort von asdfg kann zugestimmt werden.

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7 Antworten

asdfgam 25.06.2016 | 10:22
Wenn Sie bis zum 30.07. die anrechenbaren 45 Jahre voll haben, ist es vollkommen egal, was Sie danach bis zum Rentenbeginn machen. Die Voraussetzungen - Wartezeit (con 45 Jahren) - Altersgrenze (erreicht) - Rentenantrag (gestellt) sind doch dann erfüllt. Ob sie in der Zwischenzeit auf der Couch liegen, Bürgermeister sind, sich arbeitslos melden, Urlaub in Costa Rica machen.... ist vollkommen egal. Richtig ist, dass wenn weitere rentenrechtliche Zeiten hinzukommen, die bei der Berechnung der Rente berücksichtigt werden können, in der Regel auch eine rentensteigernde Funktion haben.
Keßelam 25.06.2016 | 11:38
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Liest sich ja gut.
W*lfgangam 25.06.2016 | 15:55
Hallo Keßel, das könnte für die Rente ab 01.10.2016 'kritisch' werden. Je nach Höhe der SV-Aufwandsentschädigung liegt Hinzuverdienst vor, der bis zur vollständigen Einstellung/Entzug/Versagung einer vorgezogenen Altersrente führen kann. Die (zulässige) Minijob-Grenze/damit volle Rente, kennen Sie sicher. Bei höherem Einkommen gibt es die AR nur in Stufen - 2/3, 1/2, 1/3 ...Ihre letzte Rentenauskunft gibt dazu Hinweise, welche Hinzuverdienstgrenzen nach den Einkünften der letzten 3 Jahre aktuell möglich wären. Für eine abschließende Aussage kontaktieren Sie bitte Ihre DRV vor Ort oder zentral. Gruß w.
Karl Aueram 25.06.2016 | 18:42
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Zu meiner Haupttätigkeit bin ich Ehrenbeamter (Ortsbürgermeister) mit sozialversicherungspflichtiger Aufwandsentschädigung. Dei Wahlperiode endet in 2019.
das könnte für die Rente ab 01.10.2016 'kritisch' werden.
Blick ins Gesetz nennt anderen Zeitpunkt: Übergangsregelung für Einkünfte aus bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten (Absatz 7) Aufwandsentschädigungen – kommunaler Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamter, zum Beispiel ehrenamtliche Bürgermeister/innen und Ortsvorsteher/innen oder Beigeordnete, – ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätiger, zum Beispiel ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder, Kreistagsmitglieder, Stadträtinnen und Stadträte, – von Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten, Versichertenberater/innen oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherung sind nur in der Höhe als Hinzuverdienst nach § 34 SGB VI zu berücksichtigen, in der sie einen konkreten Verdienstausfall ersetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen vorliegt. Ein Ersatz eines Verdienstausfalls kommt in Betracht, wenn neben einem oder mehreren der oben genannten Ehrenämter noch eine andere (nicht ehrenamtliche) Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit besteht. Sofern keine andere Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit besteht oder nur eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird, ist davon auszugehen, dass durch die Aufwandsentschädigung kein Verdienstausfall ersetzt wird. Die Aufwandsentschädigungen sind dann nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Es handelt sich hier um eine Übergangsregelung. Die Aufwandsentschädigungen des vorgenannten Personenkreises sind daher nur für die Zeit bis zum 30.09.2017 unberücksichtigt zu lassen. Ab 01.10.2017 sind sie als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Karl Aueram 25.06.2016 | 20:38
Bisher wurde die Übergangsregel immer wieder um jeweils zwei Jahre verlängert. Also ob ab 01.10.17 dies wieder als Hinzuverdienst gilt, bleibt abzuwarten.
Immer wieder ist nicht ganz zutreffend. Vorschrift kam am 21.09.2010 als Abs. 7 NEU ins Gesetz, zunächst befristet bis 30.09.2015 und wurde dann EINMAL bisher verlängert auf 20.09.2017. Immer wieder ist was anderes...
Keßelam 25.06.2016 | 21:50
Danke für die Info zur Übergangsregelung. War mir ungefähr bekannt. Dann muss ich abwarten was in 2017 geschieht. Ggf. muss ich das Amt niederlegen. Wäre nach 25 Jahren eigentlichen schade.
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