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Experten-Antwort

Rente mit 63 - Ausgleichszahlungen nach Renteneintritt

von Klaus D.10.01.2021 | 22:18
186 Ansichten
4 Antworten

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Ich möchte ab 01.10.21 mit 63 Jahren mit Abzügen in Rente gehen (langjährig Versicherter mit mindestens 35 Beitrags- bzw. Anrechnungsjahren). Meine Regelaltersgrenze ist der 1.10.24 (mit 66 Jahren). In gut zwei Jahren (1.10.23) bekomme ich eine größere Zahlung aus meiner Lebensversicherung. Meine Frage: Kann ich, obwohl ich schon vorgezogene Altersrente erhalte, in zwei Jahren noch eine Ausgleichszahlung machen, um die Rentenabzüge wieder auszugleichen? Die Regelaltersrente hätte ich zu dem Zeitpunkt noch nicht erreicht.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 11.01.2021 | 11:26

Hallo Klaus D.,

bezieht man bereits eine geminderte Altersrente, können Sonderzahlungen für den Ausgleich der individuellen Rentenminderung grundsätzlich geleistet werden. Die geminderte Altersrente erhöht sich dann ab dem Folgemonat. Eine Ausgleichszahlung ist nicht mehr möglich, sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist.

3 Antworten

senf-dazuam 11.01.2021 | 10:58
Die Begründung aus dem Flexirentengesetz zu den Anpassungen des 187a lautet "Mit dem neu angefügten Satz 3 wird geregelt, dass eine Aus-gleichszahlung nicht immer bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 187a Absatz 1 Satz 1) erfolgen kann. Sie soll nicht mehr möglich sein, wenn das beabsichtige Ziel der Ausgleichszahlung, d.h. der Rückkauf von Rentenabschlägen auf Grundlage einer entsprechend erteilten Auskunft, offensichtlich nicht mehr im Vordergrund steht. Das ist dann der Fall, wenn Versicherte eine Auskunft nach § 109 Absatz 5 Satz 4 erhalten haben, aber die Aus-gleichszahlung nicht bis zum anvisierten abschlagsbehafteten Altersrentenbeginn geleistet haben und diese Altersrente zu diesem Zeitpunkt auch nicht beanspruchen. Eine Nichtbeanspruchung liegt auch dann und zu dem Zeitpunkt vor, zu dem eine abschlagsbehaftete Altersrente beginnt, deren Rentenbeginn früher als in der Ausgleichsauskunft liegt. Eine Ausgleichszahlung ist in diesen Fällen aber nicht gänzlich ausgeschlossen. Hierfür bedürfte es einer neuen Auskunft nach § 109 Absatz 5 Satz 4, der ein neuer abschlagsbehafteter Altersrentenbeginn zugrunde zu legen wäre, der – wie erwähnt – früher aber auch später als in der ursprünglichen Ausgleichsauskunft liegen kann." siehe https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/097/1809787.pdf Also sollte Ihr Vorhaben grundsätzlich möglich sein, füllen Sie das Formular V210 aus und warten Sie ab, was die DRv dazu antwortet.
Klaus D.am 11.01.2021 | 22:17
Vielen Dank für die Antworten.
Nachfrageam 12.01.2021 | 06:20
Das heißt also, wenn ich die geminderte Rente schon beziehe, kann ich trotzdem noch rückwirkend, ab Beginn dieser geminderten Rente Beiträge nachzahlen oder ist eine Nachzahlung nur für den geminderten Zeitraum ab Antragstellung möglich? Sonst wäre es ja denkbar, dass ich in der Zwischenzeit schon das Alter erreicht hätte, in dem ich eine abschlagsfreie Rente erhalten könnte (vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze) und dürfte trotzdem noch die aus dem früheren Rentenbeginn resultierenden Abschläge ausgleichen. Das kann ich mir nicht vorstellen.
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