Um alle Zweifel auszuräumen, hier sind die Gesetzestexte. Nun können Sie die Voraussetzungen selbst nachlesen.
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§ 36 SGB VI - Altersrente für langjährig Versicherte
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
1. das 67. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.
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§ 236 SGB VI -Altersrente für langjährig Versicherte
(Sonderregelung zu § 36 SGB VI)
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
1. das 65. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.
(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:
Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um
auf Alter
Geburtsmonat
Monate
Jahr
Monat
1949
Januar
1
65
1
Februar
2
65
2
März - Dezember
3
65
3
1950
4
65
4
1951
5
65
5
1952
6
65
6
1953
7
65
7
1954
8
65
8
1955
9
65
9
1956
10
65
10
1957
11
65
11
1958
12
66
0
1959
14
66
2
1960
16
66
4
1961
18
66
6
1962
20
66
8
1963
22
66
10
.
Für Versicherte, die
1. vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.
(3) Für Versicherte, die
1. nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2. entweder
a) vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b) Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
Jahr
Monat
1948
Januar - Februar
62
11
März - April
62
10
Mai - Juni
62
9
Juli - August
62
8
September - Oktober
62
7
November - Dezember
62
6
1949
Januar - Februar
62
5
März - April
62
4
Mai - Juni
62
3
Juli - August
62
2
September - Oktober
62
1
November - Dezember
62
0
1950 - 1963
62
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