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Experten-Antwort

Rente mit 63 Jahrgang 52 weiblich

von Christa21.10.2010 | 11:01
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11 Antworten

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Ich bin Jahrgang 52, habe keine Fehlzeiten und habe bisher 40 Jahre gearbeitet. Vor 2 Jahren bekam ich bei der Beratungsstelle die Auskunft, daß ich mit 63 mit 9% Abschlag durch den Vetrauensschutz für langjährige Versicherte in Rente gehen kann. Vor einigen Tagen habe ich die diesjährige Rentenauskunft erhalten. Ich bin jetzt etwas verunsichert, ob das wirklich stimmt. Kann mir jemand sagen, ob die damalige Auskunft stimmt?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Personen, die im Jahr 1952 geboren sind, beziehen eine Altersrente für langjährig Versicherte bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres. Dabei ist dann ein Abschlag in Höhe von 9 % in Kauf zu nehmen.

Sofern jedoch vor dem Stichtag 01.01.2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vereinbart wurde, ist frühestmöglicher Rentenbeginn der Monatserste nach Vollendung des 62. Lebensjahres (Vertrauensschutzregelung). Dabei ist ein Abschlag in Höhe von 10,8 % in Kauf zu nehmen.

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10 Antworten

RFn am 21.10.2010 | 11:43
Lesen Sie sich genau durch, was in der Rentenauskunft un den Buchstaben "H" und "J" steht, dann müsste Ihre Verunsicherung behoben sein.
Christaam 21.10.2010 | 12:15
Genau daher kommt ja meine Verunsicherung. Das ist konträr gegenüber der Auskunft damals.
Christaam 21.10.2010 | 13:53
Vielen Dank für die Info. Können Sie mir die Voraussetzungen genau sagen?
Christaam 21.10.2010 | 14:27
Wenn Sie die Fragestellung nicht verstanden haben, brauchen Sie mir auch nicht zu antworten. Ich erwarte hier in dem Forum kompetente, sachliche Antwort wie von dem Experten bereits erhalten. Auf polemische Seitenhiebe kann ich gut verzichten!
???am 21.10.2010 | 15:47
Ihre Frage nach den Voraussetzungen beweist, das sie die Rentenauskunft nicht mal ansatzweise gelesen/verstanden haben. Ihre aussage das die Ihre aktuelle Rentenauskunft konträr zur aussage von 2008 sei,stimmt ebenfalls nicht. In der aktuellen Rentenauskunft steht 1000 % ig das die Altersrente für langjährig Versicherte,genau wie auch 2007 schon, mit 63 Jahren in Anspruch genommen werden kann. Vertrauensschutz bedeutet bei dieser Rente ebenfalls nicht, das man diese mit 63 erhalten kann, sondern mit 62 Jahren. Sie sehen also, sie haben trotz der kompetenten Antworten rein gar nichts verstanden. Alles Gute
RFn am 21.10.2010 | 16:40
Um alle Zweifel auszuräumen, hier sind die Gesetzestexte. Nun können Sie die Voraussetzungen selbst nachlesen. -------------------------------------------------------------- § 36 SGB VI - Altersrente für langjährig Versicherte Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 67. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. -------------------------------------------------------------- § 236 SGB VI -Altersrente für langjährig Versicherte (Sonderregelung zu § 36 SGB VI) (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. (2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben: Versicherte Geburtsjahr Anhebung um auf Alter Geburtsmonat Monate Jahr Monat 1949 Januar 1 65 1 Februar 2 65 2 März - Dezember 3 65 3 1950 4 65 4 1951 5 65 5 1952 6 65 6 1953 7 65 7 1954 8 65 8 1955 9 65 9 1956 10 65 10 1957 11 65 11 1958 12 66 0 1959 14 66 2 1960 16 66 4 1961 18 66 6 1962 20 66 8 1963 22 66 10 . Für Versicherte, die 1. vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder 2. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben. (3) Für Versicherte, die 1. nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und 2. entweder a) vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder b) Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt: Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter Jahr Monat 1948 Januar - Februar 62 11 März - April 62 10 Mai - Juni 62 9 Juli - August 62 8 September - Oktober 62 7 November - Dezember 62 6 1949 Januar - Februar 62 5 März - April 62 4 Mai - Juni 62 3 Juli - August 62 2 September - Oktober 62 1 November - Dezember 62 0 1950 - 1963 62 0
Christaam 21.10.2010 | 22:43
Wolfgang, vielen Dank. Ich werde mich nochmals bei einem Beratungstermin vor Ort sachkundig machen.
???am 21.10.2010 | 14:20
Hm, irgendwie bezweifele ich, das sie die Rentenauskunft wirklich gelesen haben, denn sonst wäre die Frage nach den Voraussetzungen hier ohne Sinn. Naja egal, Voraussetzungen sind : Vollendung des 63. Lebensjahres Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren weiterhin müssen sie natürlich die Hinzuverdientgrenze von 400 Euro einhalten. Verstehe ehrlich gesagt den kompletten Beitrag von Ihnen nicht, denn bei der Altersrente für langjährig Versicherte hat sich für das Rentenalter 63 überhaupt nichts geändert. Die konnte man 2007 mit 63 Jahren beziehen, genau wie auch 2010. ( und wie auch schon 2005 oder 2006 ). Und das die Rentenauskünfte da unterschiedliche Interpretationen zulassen glaube ich, bei allem Respekt, nicht.
W*lfgangam 21.10.2010 | 20:56
Zitat von RFn anzeigen
RFn schrieb

Um alle Zweifel auszuräumen, hier sind die Gesetzestexte. Nun können Sie die Voraussetzungen selbst nachlesen.

--------------------------------------------------------------

§ 36 SGB VI - Altersrente für langjährig Versicherte

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1. das 67. Lebensjahr vollendet und

2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

haben.

Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

--------------------------------------------------------------

§ 236 SGB VI -Altersrente für langjährig Versicherte

(Sonderregelung zu § 36 SGB VI)

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1. das 65. Lebensjahr vollendet und

2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte

Geburtsjahr

Anhebung

um

auf Alter

Geburtsmonat

Monate

Jahr

Monat

1949

Januar

1

65

1

Februar

2

65

2

März - Dezember

3

65

3

1950

4

65

4

1951

5

65

5

1952

6

65

6

1953

7

65

7

1954

8

65

8

1955

9

65

9

1956

10

65

10

1957

11

65

11

1958

12

66

0

1959

14

66

2

1960

16

66

4

1961

18

66

6

1962

20

66

8

1963

22

66

10

.

Für Versicherte, die

1. vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder

2. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,

wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1. nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und

2. entweder

a) vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben

oder

b) Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,

bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:

Versicherte

Geburtsjahr

Geburtsmonat

vorzeitige

Inanspruchnahme

möglich ab Alter

Jahr

Monat

1948

Januar - Februar

62

11

März - April

62

10

Mai - Juni

62

9

Juli - August

62

8

September - Oktober

62

7

November - Dezember

62

6

1949

Januar - Februar

62

5

März - April

62

4

Mai - Juni

62

3

Juli - August

62

2

September - Oktober

62

1

November - Dezember

62

0

1950 - 1963

62

0

...eine Endlostabelle bis zum Mittelpunkt der Erde. Hallo RFn, also bitte, das nächste mal kopierten Text so editieren, dass die Rolle nicht aus der Maus fällt ;-) ??? hat vollkommen Recht - auch wenns etwas schnippisch klang (mach ich ja nie ;-) ...die Aussage der Beratungsstelle deckt sich mit der aktuellen Rentenauskunft - damals 9 % und heute 9 %. ABER ...für die 9 % Abschlag braucht es keinen Vertrauensschutz, die gibt es ohne Vertrauensschutz bei dieser Altersrente sowieso, das ist der normal angehobenen Abschlag OHNE Vertrauensschutz. Und einen Vertrauensschutz in den Rentenbeginn 63 braucht es nicht, da reichen wie immer 35 Jahre aus. Das mit dem Vertrauensschutz muss irgendwie ein Missverständnis sein ... Christa hat da vielleicht irgendwas nicht so richtig in dem Beratungsgespräch mitbekommen - oder fragt genau da vor Ort noch mal nach. Gruß w.
???am 22.10.2010 | 08:37
Zitat von W*lfgang anzeigen
Um alle Zweifel auszuräumen, hier (...)
...eine Endlostabelle bis zum Mittelpunkt der Erde. Hallo RFn, also bitte, das nächste mal kopierten Text so editieren, dass die Rolle nicht aus der Maus fällt ;-) ??? hat vollkommen Recht - auch wenns etwas schnippisch klang (mach ich ja nie ;-) ...die Aussage der Beratungsstelle deckt sich mit der aktuellen Rentenauskunft - damals 9 % und heute 9 %. ABER ...für die 9 % Abschlag braucht es keinen Vertrauensschutz, die gibt es ohne Vertrauensschutz bei dieser Altersrente sowieso, das ist der normal angehobenen Abschlag OHNE Vertrauensschutz. Und einen Vertrauensschutz in den Rentenbeginn 63 braucht es nicht, da reichen wie immer 35 Jahre aus. Das mit dem Vertrauensschutz muss irgendwie ein Missverständnis sein ... Christa hat da vielleicht irgendwas nicht so richtig in dem Beratungsgespräch mitbekommen - oder fragt genau da vor Ort noch mal nach. Gruß w.
Vielen Dank Wolfgang, wenigstens einer hier, der denken kann!!
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