Hallo Yoshoua,
wie Wolfgang bereits geschrieben hat, verpflichten Sie sich mit der Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich von Rentenminderungen nicht automatisch eine vorzeitige Altersrente zu beantragen bzw. in Anspruch zu nehmen.
Welche (vorzeitige) Altersrente Sie zu welchem Zeitpunkt in Anspruch nehmen möchten, bleibt Ihrer persönlichen Entscheidung überlassen.
Noch ein Hinweis. Wenn Sie mit 63 in Rente gehen sollten, wird diese Rente mit Abschlägen berechnet. Dies führt hin und wieder zu Irritationen. Die eingezahlten Beiträge gleichen diesen Verlust durch die höheren Entgeltpunkte aber aus.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung