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Experten-Antwort

Rente mit 63 nach 45 Jahren: Abschlag 3% oder 10,2%

von Roland Havel17.09.2016 | 07:34
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12 Antworten
Bin 1957 geboren, arbeite seit 1973 und jetzt in Altersteilzeit bis exakt zum 63. Lebensjahr, um dann in Rente zu gehen. Mit dem 62. Lebensjahr habe ich die 45 Jahre erfüllt. Ohne die 45 Jahre würde ich volle Rente mit 65 Jahre + 10 Monate erhalten. Meine Frage ist, ob die Abzüge 3% für 10 Monate (63 Jahre + 10 Monate) oder 10,2% für 34 Monate (65 Jahre + 10 Monate) betragen? Im zweiten Fall hätte ich doch keinen Vorteil von den 45 Jahren? Noch eine ergänzende Frage : Um Abschläge zu minimieren, könnte man doch eine Teilmenge 1/3 beantragen bis zum regulären Renteneintrittsalter, in meinem Fall für 10 Monate und dann die volle Rente für 2/3 und hätte damit die Abschläge nur für 1/3? Allerdings hätte man 10 Monate lang erstmal Verlust von 2/3 Rente... Ist das korrekt?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.09.2016 | 09:17

Hallo Herr Havel,

Sie können zum einen die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen zum 01.05.2020 (63. Lebensjahr) mit einem Abschlag von 10,5 %. Voraussetzung ist die Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren.

Erfüllen Sie die Wartezeit mit 45 Jahren, dann haben Sie auch die Möglichkeit die Altersrente für besonders langjährig Versicherte zum 01.03.2021 mit 63 Jahren und 10 Monaten in Anspruch nehmen.

11 Antworten

W*lfgangam 17.09.2016 | 13:54
Hallo Roland Havel, > Meine Frage ist, ob die Abzüge 3% für 10 Monate (63 Jahre + 10 Monate) oder 10,2% für 34 Monate (65 Jahre + 10 Monate) betragen? 10,5 % ist richtig. Für Jahrgang 57 ist die Regelaltersgrenze auf 65 + 11 angehoben. Die Altersgrenze für langjährig Versicherte ab 63 orientiert sich beim Abschlag an dieser Grenze - die Rente an besonders langjährig Versicherte mit 45 Jahren kann nicht vorzeitig einsetzen, da gilt hier strikt 63 + 10, auch später, aber vorher gar nicht. Bei Rentenbeginn 63 sind die 45 Jahre bedeutungslos, Sie brauchen für diese Rentenart nur 35. > Noch eine ergänzende Frage : Um Abschläge zu minimieren, könnte man doch eine Teilmenge 1/3 beantragen bis zum regulären Renteneintrittsalter, in meinem Fall für 10 Monate und dann die volle Rente für 2/3 und hätte damit die Abschläge nur für 1/3? Allerdings hätte man 10 Monate lang erstmal Verlust von 2/3 Rente... Ist das korrekt? Völlig richtig gedacht. Rechnet sich das? Ehrlich, mit diesem Modell habe ich mich bisher noch nie befasst ...Verzicht auf 2/3-Rente, dafür auf die 2/3 später mal keinen Abschlag. Ich kritzel dazu mal eine Beispielrechnung zusammen – Betrag der Rente egal, da letztendlich nur Teilbeträge und Prozente ins Verhältnis zur entgangenen Rente zu setzten sind. PS: Möglicherweise hängt aber auch eine Betriebsrente von einer Altersvollrente ab und wäre dann bei Teilrente in den aufzuholenden Verlust einzukalkulieren. Gruß w.
W*lfgangam 17.09.2016 | 14:24
W*lfgang schrieb

Hallo Jonny,

stimmt, kein Wechsel mehr möglich.

Theoretisch muss die AR für langjährig Versicherte 'rechtzeitig' wegfallen - durch zu hohen Hinzuverdienst im letzten Monat möglich. Anschließend kann wieder eine neue Altersrente gewählt werden. Aber so kompliziert wollen wir es doch nicht machen - der Rechenaufwand sprengt bereits den ersten Cray :-)

Gruß

w.

Nachtrag: ABER: Sie werden 10 Monate später gar nicht eine 'neue' Altersrente/die mit 45 Jahren ohne Abschlag erhalten können, da ein Wechseln in eine andere Altersrentenart nicht mehr möglich ist. Bei der 1x gewählten Rentenart müssen Sie den Restabschlag durch Zeitablauf 'tilgen' - also erst mit 65+11 gibt es keinen Abschlag mehr auf die fehlenden 2/3. Das brauche ich nicht zu rechnen, das sind 25 Jahre, bis Sie mit dem späteren Mehrbetrag die nicht erhaltenen und gekürzten 2/3 wieder raushaben. Beispiel: Gehen Sie von 999 EUR Rente ohne Abschlag aus. 2/3 sind 666 - 70 (10,5 % Abschlag) = 596. 596 * 35 (Erreichen der Regelaltersgrenze) = 20860. 20860 / 70 (der Mehrbetrag) = 298 (Monate) rd. 25 Jahre. Wenn Sie die Möglichkeit haben, die ATZ um 10 Monate zu verlängern, reden Sie darüber mit Ihrem Arbeitgeber. Ansonsten ist dazu schon folgend alles gesagt/einfach den Links geduldig folgen: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_pi1[… Gruß w.
Roland Havel am 17.09.2016 | 16:24
Vielen Dank für die Erläuterungen, ATZ verlängern ist nicht möglich, da mein Antrag nur genehmigt wurde unter der Bedingung, dass er mit dem 63. endet... Bleibt mir, mir für 10 Monate irgendeine versicherungsrechtliche Beschäftigung zu suchen, oder die Abschläge in Kauf zu nehmen.
Roland Havel am 17.09.2016 | 16:24
Vielen Dank für die Erläuterungen, ATZ verlängern ist nicht möglich, da mein Antrag nur genehmigt wurde unter der Bedingung, dass er mit dem 63. endet... Bleibt mir, mir für 10 Monate irgendeine versicherungsrechtliche Beschäftigung zu suchen, oder die Abschläge in Kauf zu nehmen.
W*lfgangam 19.09.2016 | 19:18
2. Nachtrag: ...ging in dem letzten Beitrag von mir leider verloren. So denn, das mit den 25 Jahren ist so auch nicht ganz richtig, lediglich wenn man es rein aus Sicht des Rentenbetrages sieht (der ja auch noch eine leichte Erhöhung durch zusätzliche EP erfährt). Sieht man es vom Einkommen her in diesen 10 Monaten - und Sie beabsichtigen ja einen (Hinzu)Verdienst etwa in Höhe eines zulässigen 2/3 Verdienstes - dann haben Sie doch Einkommen in den nächsten 10 Monaten. Verzichten Sie daher ganz auf eine Teilrente (um die abschlagsfreie Rente in 10 Monaten erhalten zu können), wäre nur die Differenz zwischen der entgangenen vollen Rente mit Abschlag und dem Netto-Verdienst in dieser Zeit zu bilden, anschließend endet die Beschäftigung und Sie haben die 10,5 % auf Lebenszeit mehr (plus etwas höhere Rente aus den zusätzlichen EP) ...diesen Mehr-Rentenbetrag setzen Sie ins Verhältnis zum 'geringeren' Gesamt-Verdienst in diesen 10 Monaten ./. zum 'fehlenden' Rentenbetrag in diesen 10 Monaten. Dürfte damit eine wesentlich kürze Laufzeit haben. Hervorragender Experten/in- Beitrag vor einigen Tagen (der heutige ist wenig zielführend!) grenzte das in ähnlicher Konstellation auf rd. 4 Jahre (?) ein - aus dieser Sichtweise einfach mal die individuellen Möglichkeiten vor Ort gegenrechnen lassen. Okay - neagtiv, Sie müssen noch etwas Arbeitszeit investieren :-) Gruß w.
Jonnyam 19.09.2016 | 22:04
Übrigens: Wer 1957 geboren ist, und sei es sogar am 1. Januar, kann die Regelaltersrente erst mit 65 Jahren und 11 (nicht 10) Monaten beziehen, in diesem Fall also ab DEZ 2022. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gibt es in diesem Fall aber schon mit 63 Jahren und 10 Monaten (abschlagsfreie bei 45 Jahren Wartezeit….) in diesem Fall also ab NOV 2020 Die Altersrente für langjährig Versicherte gibt es in diesem Fall aber zwar schon mit 63 Jahren Monaten, in diesem Fall also ab JAN 2020, allerdings mit einem Abschlag von 10,5 %. Die AR für langjährig Versicherte kann zwar zu einem Drittel in Anspruch genommen werden, eine „Umwandlung“ mit den weiteren bisher nicht in Anspruch genommenen 2/3 der Entgeltpunkte und dann sogar abschlagsfrei zum NOV 2020 ist aber nicht möglich! Denn § 34 Abs. 4 SGB VI schließt dies aus „(4) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel in eine ….3. andere Rente wegen Alters ausgeschlossen. Die nicht in Anspruch genommenen 2/3 der Entgeltpunkte können abschlagsfrei erst mit der Regelaltersrente ab DEZ 2022, d.h. ab Alter 65 + 11 hinzukommen. Meint jedenfalls Jonny
Jonnyam 19.09.2016 | 23:01
W*lfgang schrieb

Hallo Jonny,

stimmt, kein Wechsel mehr möglich.

Theoretisch muss die AR für langjährig Versicherte 'rechtzeitig' wegfallen - durch zu hohen Hinzuverdienst im letzten Monat möglich. Anschließend kann wieder eine neue Altersrente gewählt werden. Aber so kompliziert wollen wir es doch nicht machen - der Rechenaufwand sprengt bereits den ersten Cray :-)

Gruß

w.

Die nicht in Anspruch genommenen 2/3 der Entgeltpunkte können abschlagsfrei erst mit der Regelaltersrente ab DEZ 2022, d.h. ab Alter 65 + 11 hinzukommen.
...unglaublich Jonny, für diese überstimmende Wertung. Dafür erhalten Sie den 'Engel' - Vorsicht, ist laut und bunt, und nix für zarte Ohren *gg Eher für die 'nachwachsende' Rentengeneration ... https://www.youtube.com/watch?v=RYX1whpGh4k&list=RD6hJ-OQpFIig&i… - obwohl, die sind auch darüber längst hinaus ...*KopfuntenGeneration und PokemonGo – DieSpontanÜberfahrenEben/fehlende Beitragszahler leider ;-) Gruß w.
Mit diesen Ausführungen bin ich überfordert. Stimmt meine Aussage denn nun, dass ein Wechsel von 1/3 Rente mit Abschlag und dann Wechsel in AR für besonders langjährige mit weiteren 2/3 ohne Abschlag gar nicht möglich ist? Oder ist das doch trotz § 34 Abs. 4 möglich Fragt völlig verwirrt Jonny
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