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Experten-Antwort

Rente mit 63 und Arbeitslosigkeit

von RalfB08.11.2016 | 15:45
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6 Antworten

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Guten Tag, ich bin Jahrgang 1955 und habe im Frühjahr 2018 die 35 Jahre zusammen, um in Rente mit 63 incl. Abschlägen zu gehen. Jetzt droht auf den letzten Metern nochmal Arbeitslosigkeit. Ansprüche auf ALG I sind hinreichend vorhanden. ABER: Wird mir die Zeit der Arbeitslosigkeit auf meine Versicherungszeiten anerkannt oder würden mir diese letzten Monate nachher an den 35 Beitragsjahren fehlen und ich muss mir die Rente mit 63 abschminken? Danke für die Info Ralf

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ralf,

die Arbeitslosigkeit wird für die 35 Jahre angerechnet. Eine anschließende Beschäftigung ist nicht erforderlich.

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5 Antworten

kein Experte, aber...am 08.11.2016 | 16:04
Hallo Ralf, Die ALG I Zeiten zählen zu den 35 Jahren dazu und somit passt es dann. §51 (3) SGB VI -Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. §55 (1) SGB VI -Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Alles Gute
RalfBam 08.11.2016 | 16:13
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich höre aber immer wieder: Das geht nur, wenn sich an den Arbeitslosengeldbezug wieder ein Zeitraum sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit anschliesst! Das wäre bei mir ja möglicherweise nicht der Fall..
Herz1952am 08.11.2016 | 16:55
Nach der Arbeitslosigkeit muss keine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit mehr anschließen, wenn die 35 Jahre Wartezeit erfüllt sind.
W*lfgangam 08.11.2016 | 19:22
Hallo RalfB, es ist genau umgekehrt, und zwar für Zeiten der Arbeitslosenmeldung OHNE Leistungsbezug. Hier muss eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit vorausgegangen sein, damit sie als 'Anrechnungszeiten' gelten und bei den 35 Jahren ebenfalls mitzählen. Würde Ihr Arbeitslosengeld auslaufen, Sie sich dann entschließen mal einen kompletten Monat Urlaub zu machen und sich dann erst wieder beim Arbeitsamt melden, ist diese Zeit der Arbeitslosigkeit nicht mehr als Rentenzeit anzurechnen. Und das kann evtl. verheerende Auswirkungen auf Rentenansprüche haben. Gruß w.
W*lfgangam 08.11.2016 | 20:21
Nachtrag, rein kosmetischer Natur für Betroffene: das gilt natürlich auch für ALG2/mit Leistungsbezug seit 2011, wenn da rück bis 2005 und/oder davor keine pflichtversicherte Beschäftigung lag. Gruß w.
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